Full text : Blätter für Rechtsanwendung. II. Band. (2)

632  Koönigl.  Verordnung,  betr.  den  Güterstand  bestrhender  Ehen.  Art.  18  88  10  bis  11.

Gesamtgut  beschränken,  auch  anordnen,  walter  erfolgt  auf  Antrag  eines  Beteiligten
daß  die  Verwaltung  und  das  Verfügungs=  durch  das  Nachlaßgericht:

recht  auf  einen  oder  mehrere  Verwalter  1.  wenn  der  Erblasser  einen  bestimmten
des  Gesamtguts  übergehen  sollen.  Der  Verwalter  nicht  ernannt  hat;
Berwalter  hat  die  Rechte  und  Pflichten,  2.  wenn  der  vom  Erblasser  ernannte
die  nach  dem  bisherigen  Hamburgischen  Verwalter  verstorben  ist  oder  die  An-Rechte
  für  einen  Testamentsvollstrecker  be-  nahme  des  Amtes  ablehnt  oder  wenn

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standen,  soweit  nicht  in  der  letztwilligen  die  von  dem  Erblasser  mit  der  Er-Verfügung
  abweichende  Bestimmungen  ge-  nennung  betraute  Stelle  die  Ertrossen
  sind.  In  dem  der  Frau  auf  deren  nennung  nicht  vornimmt,  sofern  nichl
Antrag  zu  erteilenden  Zeugnis  über  die  ein  von  dem  Erblasser  für  diesen
Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  ist  die  Fall  ernannter  Ersatzmann  eintritt:
Beschränkung  oder  die  Ernennung  eines  3.  sofern  ein  Verwalter  stirbt  oder  sein
Verwalters  zu  vermerken.  #  Amt  niederlegt  und  die  den  Verwal-Zur
  Wirksamkeit  der  in  den  88  1511  tern  von  dem  Erblasser  übertragenen
bis  1514  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  be-  Geschäfte  noch  nicht  beendet  sind,  sozeichneten
  Verfügungen  ist,  wenn  diese  fern  nicht  ein  von  dem  Erblasser  ervon
  dem  Manne  errichtet  werden,  die  Zu-  nannter  Ersatzmann  eintritt;
stimmung  der  Frau  nicht  erforderlich.  4  wenn  ein  Berwalter  nach  den  Vorschristen

  des  Abs.  3  und  des  92227

8  10.  Sind  in  einem  von  dem  Ehe-  des  Burgerlichen  Gesetzbuchs  entlassen
«  wird.

mann  oder  den  Ehegatten  gemeinschaftlich  v
or  der  Ernennung  sollen  die  etwa  im
errichteten  Testamente  für  die  Dauer  der  Amte  befindlichen  Veswalter  und  die  übsortgesetzten
  Cütergemeinschaft  Testaments-  rigen  Beteiligten  soweit  thunlich  gehört
vollstrecker  zur  rwaltung  des  Gesamt-  werden.  Wird  von  den  Beteiligten  eine

guts  ernannt,  so  gilt  die  Ernennung  des  .  .
Testamentsvollstreckers  als  Bestellung  eines  semmte  Verson  en  Vorcchlag  unbrach,

Verwalters  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  denken  entgegenstehen

des  99  Abs.  2.  Die  Vorschriften  des  §  2216  Abs.  1.
des  §  2224  Satz  1,  3,  des  §  2227  und

*  11.  Die  Ernennung  der  im  §  9des  8  2368  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
Abs.  2  und  im  810  bezeichneten  Ver-  finden  entsprechende  Anwendung.

Gemeinschaftlicher  Erlaß

(des  Finanz-,  Landwirtschafts-,  Justiz=  Ministers  und  des
Ministers  des  Innern)  vom  17.  Dezember  1899  zur  Ausführung
  des  Artikel  85  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuche.

die  Ostpreußische  landschaftliche  Dar-Aufs

  Grund  des  Artikel  85  des  Aus-#
  lehnskasse  in  Königsberg,

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führungegesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  vom  20.  September  189½0  (Gesetz-  4.  die  Westpreußische  landschaftliche  Dar-Samml.
  S.  177)  werden  für  die  Hinter-  lehnskasse  in  Danzig,
legung  von  Wertpapieren  in  den  Fällen  5.  die  Kur=  und  Neumärkische  Ritterder
  88  1082,  1392,  1667,  1814,  1818,  schaftliche  Darlehnskasse  in  Berlin,
2116  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  fol-  6.  die  Pommersche  landschaftliche  Dargende
  Anstalten  als  Hinterlegungsstellen  lehnskasse  in  Stettin,
bestimmt:  7.  die  Posener  landschaftliche  Bank  in
1.  die  Seehandlung  in  Berlin,  Posen,
2  die  Preußische  Central-Genossen-  8.  die  Schlesische  landschaftliche  Bank
schafts-Kasse  in  Berlin,  in  Breslau,