632 Koönigl. Verordnung, betr. den Güterstand bestrhender Ehen. Art. 18 88 10 bis 11.
Gesamtgut beschränken, auch anordnen, walter erfolgt auf Antrag eines Beteiligten
daß die Verwaltung und das Verfügungs= durch das Nachlaßgericht:
recht auf einen oder mehrere Verwalter 1. wenn der Erblasser einen bestimmten
des Gesamtguts übergehen sollen. Der Verwalter nicht ernannt hat;
Berwalter hat die Rechte und Pflichten, 2. wenn der vom Erblasser ernannte
die nach dem bisherigen Hamburgischen Verwalter verstorben ist oder die An-Rechte
für einen Testamentsvollstrecker be- nahme des Amtes ablehnt oder wenn
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standen, soweit nicht in der letztwilligen die von dem Erblasser mit der Er-Verfügung
abweichende Bestimmungen ge- nennung betraute Stelle die Ertrossen
sind. In dem der Frau auf deren nennung nicht vornimmt, sofern nichl
Antrag zu erteilenden Zeugnis über die ein von dem Erblasser für diesen
Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist die Fall ernannter Ersatzmann eintritt:
Beschränkung oder die Ernennung eines 3. sofern ein Verwalter stirbt oder sein
Verwalters zu vermerken. # Amt niederlegt und die den Verwal-Zur
Wirksamkeit der in den 88 1511 tern von dem Erblasser übertragenen
bis 1514 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be- Geschäfte noch nicht beendet sind, sozeichneten
Verfügungen ist, wenn diese fern nicht ein von dem Erblasser ervon
dem Manne errichtet werden, die Zu- nannter Ersatzmann eintritt;
stimmung der Frau nicht erforderlich. 4 wenn ein Berwalter nach den Vorschristen
des Abs. 3 und des 92227
8 10. Sind in einem von dem Ehe- des Burgerlichen Gesetzbuchs entlassen
« wird.
mann oder den Ehegatten gemeinschaftlich v
or der Ernennung sollen die etwa im
errichteten Testamente für die Dauer der Amte befindlichen Veswalter und die übsortgesetzten
Cütergemeinschaft Testaments- rigen Beteiligten soweit thunlich gehört
vollstrecker zur rwaltung des Gesamt- werden. Wird von den Beteiligten eine
guts ernannt, so gilt die Ernennung des . .
Testamentsvollstreckers als Bestellung eines semmte Verson en Vorcchlag unbrach,
Verwalters in Gemäßheit der Bestimmung denken entgegenstehen
des 99 Abs. 2. Die Vorschriften des § 2216 Abs. 1.
des § 2224 Satz 1, 3, des § 2227 und
* 11. Die Ernennung der im § 9des 8 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Abs. 2 und im 810 bezeichneten Ver- finden entsprechende Anwendung.
Gemeinschaftlicher Erlaß
(des Finanz-, Landwirtschafts-, Justiz= Ministers und des
Ministers des Innern) vom 17. Dezember 1899 zur Ausführung
des Artikel 85 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche.
die Ostpreußische landschaftliche Dar-Aufs
Grund des Artikel 85 des Aus-#
lehnskasse in Königsberg,
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führungegesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
vom 20. September 189½0 (Gesetz- 4. die Westpreußische landschaftliche Dar-Samml.
S. 177) werden für die Hinter- lehnskasse in Danzig,
legung von Wertpapieren in den Fällen 5. die Kur= und Neumärkische Ritterder
88 1082, 1392, 1667, 1814, 1818, schaftliche Darlehnskasse in Berlin,
2116 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fol- 6. die Pommersche landschaftliche Dargende
Anstalten als Hinterlegungsstellen lehnskasse in Stettin,
bestimmt: 7. die Posener landschaftliche Bank in
1. die Seehandlung in Berlin, Posen,
2 die Preußische Central-Genossen- 8. die Schlesische landschaftliche Bank
schafts-Kasse in Berlin, in Breslau,