191 Nürnberger testamentarlsches Erbrecht.
Güter gefährlich verhalten; es umgibt den Abschluß eines
Zwangsvergleichs (a. a. O. Gesetz 7) mit einer Reihe
schwieriger Cautelen: höchstens 5 jährige Stundung, Auflage
einer Caution gegenüber dem majorisirten Glänbiger,
Verbot des Nachlasses an der Schuld; es dispensirt den
Käufer von der Pflicht zum merkantilen Empfang der
Waare (Tit. 16 Ges. 3), ehe letztere von der ordentlichen
Schan und Probe als gerecht befunden wurde;
es erkennt bei Verkäufen Eines Gutes an zweyen oder
Mehrere nur den Handel mit wirklicher Ueberantwortung
des Gutes als kräftigen (Tit. 16 Ges. 8); es setzt die
Ersitzungszeit, deren Länge der Handel perhorrescirt,
hinsichtlich der erkauften fahrenden Habe auf drei Monate
(Tit. 16 Ges. 9), ja sogar für die einzelnen in Metallen
arbeitenden Handwerker die Ersitzungszeit bona fide angekaufter,
später als entwendet sich erweisender Gewerbsmaterialien
auf sechs Tage herab (Nathserlaß vom
20. December 1695, 9. Januar 1702, 17. April 1758;
oberstrichterliches Urtheil vom 21. October 1873, Zeitschr.
des Anwaltsvereins, Bd. 13 S. 352); es versagt dem
Bürgen regelmäßig die Einrede der Vorausklagung und
legt ihm solidarische Verpflichtung mit dem Hauptschuldner
auf (Tit. 19 Ges. 2; Bl. f. RA. Bd. 45 S. 30); bestimmte
Einwendungen gegen die bonorum possessio
müssen schon binnen acht Tagen geltend gemacht werden;
Tit. 37 Ges. 2. Joh. Christophorus de Neufville, de
ratiftcatione nociva ex tacito consensu inducta secundum
jus commune ubivis cum reformatione Norica
collatum, Altorf 1724 § 9. Auch die materiellrechtlichen
Besonderheiten auf dem Gebiete des in den Titeln
29 bis mit 31 behandelten testamentarischen Erbrechts
finden theilweise ihre Erklärung in der besagten Weise.
Als solche Besonderheiten kommen insbesondere in
Betracht:
1. Während einzelne bayerische Particularrechte den
Unmündigen beiderlei Geschlechts bis zum 14. Lebens-