Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 60. (60e)

191  Nürnberger  testamentarlsches  Erbrecht.

Güter  gefährlich  verhalten;  es  umgibt  den  Abschluß  eines
Zwangsvergleichs  (a.  a.  O.  Gesetz  7)  mit  einer  Reihe
schwieriger  Cautelen:  höchstens  5  jährige  Stundung,  Auflage
  einer  Caution  gegenüber  dem  majorisirten  Glänbiger,
Verbot  des  Nachlasses  an  der  Schuld;  es  dispensirt  den
Käufer  von  der  Pflicht  zum  merkantilen  Empfang  der
Waare  (Tit.  16  Ges.  3),  ehe  letztere  von  der  ordentlichen
  Schan  und  Probe  als  gerecht  befunden  wurde;
es  erkennt  bei  Verkäufen  Eines  Gutes  an  zweyen  oder
Mehrere  nur  den  Handel  mit  wirklicher  Ueberantwortung
des  Gutes  als  kräftigen  (Tit.  16  Ges.  8);  es  setzt  die
Ersitzungszeit,  deren  Länge  der  Handel  perhorrescirt,
hinsichtlich  der  erkauften  fahrenden  Habe  auf  drei  Monate
(Tit.  16  Ges.  9),  ja  sogar  für  die  einzelnen  in  Metallen
arbeitenden  Handwerker  die  Ersitzungszeit  bona  fide  angekaufter,
  später  als  entwendet  sich  erweisender  Gewerbsmaterialien
  auf  sechs  Tage  herab  (Nathserlaß  vom
20.  December  1695,  9.  Januar  1702,  17.  April  1758;
oberstrichterliches  Urtheil  vom  21.  October  1873,  Zeitschr.
des  Anwaltsvereins,  Bd.  13  S.  352);  es  versagt  dem
Bürgen  regelmäßig  die  Einrede  der  Vorausklagung  und
legt  ihm  solidarische  Verpflichtung  mit  dem  Hauptschuldner
auf  (Tit.  19  Ges.  2;  Bl.  f.  RA.  Bd.  45  S.  30);  bestimmte
  Einwendungen  gegen  die  bonorum  possessio
müssen  schon  binnen  acht  Tagen  geltend  gemacht  werden;
Tit.  37  Ges.  2.  Joh.  Christophorus  de  Neufville,  de
ratiftcatione  nociva  ex  tacito  consensu  inducta  secundum
  jus  commune  ubivis  cum  reformatione  Norica
collatum,  Altorf  1724  §  9.  Auch  die  materiellrechtlichen
  Besonderheiten  auf  dem  Gebiete  des  in  den  Titeln
29  bis  mit  31  behandelten  testamentarischen  Erbrechts
finden  theilweise  ihre  Erklärung  in  der  besagten  Weise.

Als  solche  Besonderheiten  kommen  insbesondere  in
Betracht:

1.  Während  einzelne  bayerische  Particularrechte  den
Unmündigen  beiderlei  Geschlechts  bis  zum  14.  Lebens-