Ablösung von Communmauern. 13
spruch dem Erbauer, nicht dem Miteigenthümer der
Mauer zuerkennt, den Anspruch also für rein persönlich
erklärt.
In einem Urtheile wurde ausgeführt, die Bauordnung
regle überhaupt nur die Nachbarverhältnisse,
also dingliche Rechte, und daraus gefolgert, daß der
Anspruch auf Ablösung der Communmauer dinglicher
Natur sei. Dies beruht auf einer Verkennung des
Unterschiedes zwischen dem Rechte auf Errichtung
und Benützung der Communmauer und dem Anspruche
auf Bezahlung des Aufwandes für Errichtung
der Communmauer. Wie der Anspruch auf
Zahlung des Kaufschillings für ein Anwesen, oder
der Anspruch des Baumeisters auf Zahlung seines
Lohnes für Herstellung eines Baues rein perfönlicher
Natur ist, so auch der Anspruch auf Ablösung
der Kommunmauer. Die in demselben Urtheile aus
der Bestimmung in Art. 11 der Amberger Bauordnung
ohne Heranziehung des übrigen Inhaltes
derselben lediglich auf Grund eines dürftigen Allegats
in Roth, b. C.-R., gezogene Folgerung ist
vollkommen unzutreffend, weil es sich, wie Eingangs
erörtert, um Münchener Herkommen handelt, und
die Münchener Statuten von einer „Gerechtigkeit“
wie die Amberger Bauordnung einfach nicht sprechen.
Ich bin nach all' dem der Meinung, dah die
Eingangs dargelegte Auffassung über die rechtliche
Natur des Ablösungsanspruches die richtige und
durch das dagegen Vorgebrachte in keiner Weise entkräftet
ist. .
Es liegt nicht im Zwecke dieser Erörterung, die
sämmtlichen Folgerungen, welche sich aus der rein
persönlichen Natur des Ablösungsanspruches und
seiner Unabhängigkeit von dem Besitze des betreffenden
Grundstückes ergeben, vollständig zu besprechen.
Ich will nur die eine und wichtigste Folge hervor-