Metadata : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

—  22  —

(s8)  Der  abgestempelte  Frachtbrief  dient  als  Beweis  für  den  Frachtvertrag.

(4)  Bei  den  vom  Absender  verladenen  Gütern  dienen  die  Angaben  des  Frachtbriefs
über  das  Gewicht  und  die  Anzahl  der  Stücke  nur  dann  als  Beweis  gegen  die  Eisenbahn,
wenn  sie  die  Stücke  nachgewogen  oder  nachgezählt  und  dies  im  Frachtbriefe  beurkundet
  hat.

(5)  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Absenders  die  Annahme  des
Gutes  unter  Angabe  des  Tages,  an  dem  es  zur  Beförderung  angenommen  ist,  auf  einem
ihr  mit  dem  Frachtbriefe  vorgelegten  Frachtbriefduplikate,  das  als  solches  zu  bezeichnen  ist,
zu  bescheinigen.  Die  Ausstellung  eines  Duplikats  ist  auf  dem  Frachtbriefe  durch  Stempelaufdruck
  zu  beurkunden.

(6)  Das  Duplikat  hat  nicht  die  Bedeutung  des  Frachtbriefs  oder  eines  Ladescheins.

(7)  Bei  Gütern,  die  nicht  in  ganzen  Wagenladungen  aufgegeben  werden,  kann  mit
Zustimmung  des  Absenders  an  Stelle  des  Duplikats  ein  Aufnahmeschein  ausgestellt  werden,
der  dieselbe  rechtliche  Bedeutung  wie  das  Duplikat  hat.

(s)  Auf  Verlangen  des  Absenders  ist  die  Annahme  des  Gutes  auch  in  anderer  Form,
zum  Beispiel  durch  Unterstempelung  eines  Eintrags  in  einem  Quittungsbuche  oder  dergleichen
  zu  bescheinigen.  Eine  solche  Bescheinigung  hat  nicht  die  Bedeutung  eines  Frachtbriefduplikats.


§62.
Verpackung  und  Bezeichnung.

(1)  Das  Gut  muß,  soweit  es  seine  Natur  erfordert,  gegen  Verlust,  Minderung  oder
Beschädigung  sicher  verpackt  sein.

(2)  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  kann  die  Eisenbahn  die  Annahme  des  Gutes  ablehnen
oder  verlangen,  daß  der  Absender  im  Frachtbriefe  das  Fehlen  oder  die  Mängel  der  Verpackung
  anerkennt.  Pflegt  ein  Absender  gleichartige  der  Verpackung  bedürftige  Güter  unverpackt
  oder  mit  den  gleichen  Mängeln  der  Verpackung  auf  derselben  Station  aufzugeben,
so  kann  er  ein  für  allemal  eine  Erklärung  nach  dem  Muster  der  Anlage  F  abgeben.  In
diesem  Falle  muß  der  Frachtbrief  einen  Hinweis  auf  die  allgemeine  Erklärung  enthalten.

(s3)  Inwieweit  die  Eisenbahn  für  den  Schaden  haftet,  der  infolge  eines  im  Frachtbrief
anerkannten  oder  äußerlich  nicht  erkennbaren  Mangels  der  Verpackung  entsteht,  ist  in  den
88  86  und  84  bestimmt.  Ist  ein  äußerlich  erkennbarer  Mangel  der  Verpackung  nicht  im
Frachtbrief  anerkannt,  so  ist  die  Eisenbahn  von  der  Haftpflicht  nur  dann  befreit,  wenn  der
Absender  arglistig  handelt.

(4)  Die  Verpackung  muß  ferner  so  beschaffen  sein,  daß  das  Gut  bei  ordnungsmäßiger
Behandlung  durch  die  Eisenbahn  keinen  Schaden  verursachen  kann.  Anderenfalls  ist  die
Eisenbahn  berechtigt,  wenn  sie  das  Gut  trotzdem  zur  Beförderung  annimmt,  ein  Anerkenntnis
  im  Frachtbriefe  nach  Maßgabe  des  Abs.  (2)  zu  verlangen.  Für  den  Schaden,  der
aus  so  bescheinigten  oder  aus  äußerlich  nicht  erkennbaren  Mängeln  der  Verpackung  entsteht,
  haftet  der  Absender.  Ist  ein  äußerlich  erkennbarer  Mangel  der  Verpackung  nicht  anerkannt,
  so  haftet  der  Absender  nur,  wenn  er  arglistig  handelt.

(6)  Die  Eisenbahn  kann  verlangen,  daß  kleine  Stückgüter  (Kleineisenzeug  oder  dergleichen),
  deren  Annahme  und  Verladung  nicht  ohne  erheblichen  Zeitverlust  möglich  ist,
durch  Verbindung  oder  Verpackung  zu  größeren  Einheiten  zusammengefaßt  werden.

(6)  Den  Eisenbahnen  bleibt  überlassen,  für  Güter,  die  nicht  zu  den  im  §  54  Abs.  (2)  A
aufgeführten  gehören,  die  aber  wegen  ihrer  Eigenschaften  Unzuträglichkeiten  während  der
Beförderung  herbeiführen  können,  mit  Genehmigung  der  Landesaussichtsbehörden  nach  Zustimmung
  des  Reichs-Eisenbahnamts  durch  den  Tarif  einheitliche  Vorschriften  über  die  Verpackung
  und  Verladung  zu  treffen.

(7)  Die  Stückgüter  sind  haltbar,  deutlich  und  in  einer  Verwechselungen  ausschließenden
Weise  zu  bezeichnen.  Diese  Bezeichnungen  müssen  mit  den  Angaben  im  Frachtbrief  übereinstimmen.
  Altere  Bezeichnungen  (Eisenbahnbeförderungszeichen,  Postbeförderungszeichen  oder
andere  Zeichen,  die  mit  den  Eisenbahnbeförderungszeichen  verwechselt  werden  könnten)  müssen
entfernt  sein.

Zu  §  62  vgl.  Jü.  Art.  9,  Ausf.  Best.  §  4.