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(s8) Der abgestempelte Frachtbrief dient als Beweis für den Frachtvertrag.
(4) Bei den vom Absender verladenen Gütern dienen die Angaben des Frachtbriefs
über das Gewicht und die Anzahl der Stücke nur dann als Beweis gegen die Eisenbahn,
wenn sie die Stücke nachgewogen oder nachgezählt und dies im Frachtbriefe beurkundet
hat.
(5) Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders die Annahme des
Gutes unter Angabe des Tages, an dem es zur Beförderung angenommen ist, auf einem
ihr mit dem Frachtbriefe vorgelegten Frachtbriefduplikate, das als solches zu bezeichnen ist,
zu bescheinigen. Die Ausstellung eines Duplikats ist auf dem Frachtbriefe durch Stempelaufdruck
zu beurkunden.
(6) Das Duplikat hat nicht die Bedeutung des Frachtbriefs oder eines Ladescheins.
(7) Bei Gütern, die nicht in ganzen Wagenladungen aufgegeben werden, kann mit
Zustimmung des Absenders an Stelle des Duplikats ein Aufnahmeschein ausgestellt werden,
der dieselbe rechtliche Bedeutung wie das Duplikat hat.
(s) Auf Verlangen des Absenders ist die Annahme des Gutes auch in anderer Form,
zum Beispiel durch Unterstempelung eines Eintrags in einem Quittungsbuche oder dergleichen
zu bescheinigen. Eine solche Bescheinigung hat nicht die Bedeutung eines Frachtbriefduplikats.
§62.
Verpackung und Bezeichnung.
(1) Das Gut muß, soweit es seine Natur erfordert, gegen Verlust, Minderung oder
Beschädigung sicher verpackt sein.
(2) Ist dies nicht der Fall, so kann die Eisenbahn die Annahme des Gutes ablehnen
oder verlangen, daß der Absender im Frachtbriefe das Fehlen oder die Mängel der Verpackung
anerkennt. Pflegt ein Absender gleichartige der Verpackung bedürftige Güter unverpackt
oder mit den gleichen Mängeln der Verpackung auf derselben Station aufzugeben,
so kann er ein für allemal eine Erklärung nach dem Muster der Anlage F abgeben. In
diesem Falle muß der Frachtbrief einen Hinweis auf die allgemeine Erklärung enthalten.
(s3) Inwieweit die Eisenbahn für den Schaden haftet, der infolge eines im Frachtbrief
anerkannten oder äußerlich nicht erkennbaren Mangels der Verpackung entsteht, ist in den
88 86 und 84 bestimmt. Ist ein äußerlich erkennbarer Mangel der Verpackung nicht im
Frachtbrief anerkannt, so ist die Eisenbahn von der Haftpflicht nur dann befreit, wenn der
Absender arglistig handelt.
(4) Die Verpackung muß ferner so beschaffen sein, daß das Gut bei ordnungsmäßiger
Behandlung durch die Eisenbahn keinen Schaden verursachen kann. Anderenfalls ist die
Eisenbahn berechtigt, wenn sie das Gut trotzdem zur Beförderung annimmt, ein Anerkenntnis
im Frachtbriefe nach Maßgabe des Abs. (2) zu verlangen. Für den Schaden, der
aus so bescheinigten oder aus äußerlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung entsteht,
haftet der Absender. Ist ein äußerlich erkennbarer Mangel der Verpackung nicht anerkannt,
so haftet der Absender nur, wenn er arglistig handelt.
(6) Die Eisenbahn kann verlangen, daß kleine Stückgüter (Kleineisenzeug oder dergleichen),
deren Annahme und Verladung nicht ohne erheblichen Zeitverlust möglich ist,
durch Verbindung oder Verpackung zu größeren Einheiten zusammengefaßt werden.
(6) Den Eisenbahnen bleibt überlassen, für Güter, die nicht zu den im § 54 Abs. (2) A
aufgeführten gehören, die aber wegen ihrer Eigenschaften Unzuträglichkeiten während der
Beförderung herbeiführen können, mit Genehmigung der Landesaussichtsbehörden nach Zustimmung
des Reichs-Eisenbahnamts durch den Tarif einheitliche Vorschriften über die Verpackung
und Verladung zu treffen.
(7) Die Stückgüter sind haltbar, deutlich und in einer Verwechselungen ausschließenden
Weise zu bezeichnen. Diese Bezeichnungen müssen mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen.
Altere Bezeichnungen (Eisenbahnbeförderungszeichen, Postbeförderungszeichen oder
andere Zeichen, die mit den Eisenbahnbeförderungszeichen verwechselt werden könnten) müssen
entfernt sein.
Zu § 62 vgl. Jü. Art. 9, Ausf. Best. § 4.