Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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In den Fällen, in welchen gemäß §. 54 die höhere Reichsbehörde 
Entscheidung getroffen hat, tritt der Verlust des Klagerechts auch dann 
ein, wenn nicht von dem Betheiligten gegen diese Entscheidung binnen 
gleicher Frist die Beschwerde an die oberste Reichsbehörde erhoben ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. Mai 1887. 
(L. S) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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