— 211 —
Reichs-Gesetzblatt.
№ 18.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Kaiserlichen Beamten in den Schutzgebieten. S. 211. —
Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für das Etatsjahr 1887/88
S. 212. — Nachtragskonvention zur deutsch - rumänischen Handelskonvention vom 14. No-
vember 1877. S. 213.
(Nr. 1720.) Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Kaiserlichen Beamten in den Schutz-
gebieten. Vom 31. Mai 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Durch Beschluß des Bundesraths kann bestimmt werden, daß den Kaiserlichen
Beamten, welche in den deutschen Schutzgebieten eine längere als einjährige Ver-
wendung gefunden haben, die daselbst zugebrachte Dienstzeit bei der Pensionirung
doppelt in Anrechnung zu bringen ist.
§. 2.
Die Gouverneure, Kanzler und Kommissare für die deutschen Schutzgebiete
können durch Kaiserliche Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen
Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1887.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1887. 40
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1887.