Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 212 — 
(Nr. 1721.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 
das Etatsjahr 1887/88. Vom 1. Juni 1887. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
In den Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1887/88 ist unter Kapitel 2 
der einmaligen Ausgaben als Titel 6 einzustellen: 
„Für einen Umbau auf dem Grundstück der Kaiserlichen Botschaft in 
Paris, sowie zur Bestreitung der in Folge dieses Umbaues erwachsenden 
Nebenkosten . . .. 11 1300 Mark.“ 
§. 2. 
Die Mittel zur Bestreitung dieses Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht 
durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden 
regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen 
Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. Juni 1887. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.