Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Diese Bestimmung findet auf diejenigen Theile der bewaffneten 
Macht, welche in engen Quartieren untergebracht werden, keine An- 
wendung. 
§. 3. 
An die Stelle des ersten Absatzes des §. 5 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 
tritt folgende Vorschrift: 
Zur Verabreichung der Fourage sind alle Besitzer von Fourage- 
beständen verpflichtet. Dieselbe kann nur gefordert werden für die 
Pferde und sonstigen Zugthiere der auf Märschen befindlichen Theile 
der bewaffneten Macht, und zwar sowohl für die Marsch- und Ruhetage 
als auch für die Liegetage. Wenn am Quartierorte Magazinverwal- 
tungen oder Lieferungsunternehmer der Militärverwaltung vorhanden 
sind, darf die Verabfolgung der Fourage nicht gefordert werden. 
Sofern die Menge der von einem Besitzer aus seinen Beständen 
gelieferten Fourage den Bedarf für 25 Perde übersteigt, kann derselbe 
nach seiner Wahl Bezahlung oder Rückgewähr in dem nächsten Militär- 
magazin beanspruchen. 
§. 4. 
Der §. 9 Ziffer 1 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 wird durch folgende 
Vorschrift ersetzt: 
1. die Vergütung für Vorspann erfolgt tageweise nach den vom Bundes- 
rath von Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungsverbandes fest- 
zustellenden Vergütungssätzen. Die Sätze sind nach den im betreffenden 
Bezirk üblichen Fuhrpreisen zu normiren. 
Sollten bei Truppenübungen einschließlich der Märsche zu und von 
denselben unter besonderen Verhältnissen die durch den Bundesrath fest- 
gestellten Vergütungssätze nicht ausreichen, um die Leistungspflichtigen 
angemessen zu entschädigen, so ist die höhere Verwaltungsbehörde des 
Bezirks, in welchem die Uebungen stattfinden, berechtigt, die Sätze auf 
Grund sachverständigen Gutachtens zu erhöhen. Die Auswahl der Sach- 
verständigen erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 
§. 14. Die Erhöhung darf nicht mehr betragen, als ein Fünftel der 
vom Bundesrath festgestellten Sätze. 
Bei Feststellung der Vergütung wird die Fahrt vom Wohnorte 
nach dem Stellungsorte und zurück der Leistung hinzugerechnet. Hierbei 
ist eine Wegestrecke von einem Kilometer zehn Minuten gleich zu setzen. 
Werden die Fuhren einen halben Tag oder darunter in Anspruch ge- 
nommen, so wird ein halber Tag berechnet. 
Dem Eigenthümer ist voller Ersatz für Verlust, Beschädigung 
und außergewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geschirr 
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