87 Die Zeit der Reformen u. der Revolution (1807—1848). 45
diese Gründe der auswärtigen Politik das Zustandekommen einer Volksvertretung
nicht verhindert hätten, wäre eine solche in Preußen damals
unmöglich gewesen. Das Staatsgebiet war aus den verschiedensten
Bestandteilen zusammengesetzt, die vielfach nur mit großem
Widerstreben dem preußischen Staate angehörten. In einer Landesrepräsentation
würde eine rheinisch-französisch-demokratische und eine
rheinisch-ultramontanc Patei, eine sächsisch-wettinische, eine polnische,
eine westfälisch-ultramontane, ja eine schwedisch-pommersche, sowie eine
starke Adelspartei aus den altpreußischen Provinzen vertreten gewesen
sein, und diese Parteien hätten nicht nur die innere Befestigung des
Staates verzögert, sondern das Gebäude geradezu nach entgegengesetzten
Richtungen auseinandergetrieben. Wenn diese Gefahr den damaligen
Staatsmännern auch nicht so klar war wie der Jetztzeit nach einer
längeren parlamentarischen Erfahrung, so mußte man doch schon damals
diese zentrifugalen Kräfte einer etwaigen Landesrepräsentation
fürchten und konnte in der Verfassungsfrage nur mit äußerster Vorsicht
und jedenfalls nicht so schnell vorwärts gehen wie die gleichmäßiger
zusammengesetzten deutschen Mittel- und Kleinstaaten.
Zwar wurde die Zusicherung einer Volksvertretung mittelbar in
der Verordnung vom 17. Januar 1820 wiederholt, indem danach die
Aufnahme von Anleihen für den Staat nur mit Zuziehung und
unter Mitgarantie der künftigen reichsständischen Versammlung geschehen
sollte. Die Wiener Schlußakte vom 15. Mai 1820 gab ferner
eine gegen die demagogischen Umtriebe gerichtete authentische Interpretation
des Art. 13 der Bundesakte. Danach nahm die Bundesversammlung
das Recht für sich in Anspruch, darüber zu wachen, daß
die Bestimmung des Art. 13 der Bundesakte in keinem Staate unerfüllt
bleibe, überließ jedoch die Ausführung den Fürsten der Bundesstaaten
unter drei Beschränkungen. Die in anerkannter Wirksamkeit
bestehenden landständischen Verfassungen sollten nur auf verfassungsmäßigem
Wege wieder abgeändert werden. Mit Rücksicht darauf,
daß der Deutsche Bund mit Ausnahme der freien Städte aus
souveränen Fürsten bestehe, müsse ferner dem hierdurch gegebenen
Grundbegriffe zufolge die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte
des Staates vereinigt bleiben, und der Sonverän könne durch eine
landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte
an die Mitwirkung der Stände gebunden werden. Endlich dürften
die im Bunde vereinten souveränen Fürsten durch keine landständische