Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

87  Die  Zeit  der  Reformen  u.  der  Revolution  (1807—1848).  45

diese  Gründe  der  auswärtigen  Politik  das  Zustandekommen  einer  Volksvertretung
  nicht  verhindert  hätten,  wäre  eine  solche  in  Preußen  damals
  unmöglich  gewesen.  Das  Staatsgebiet  war  aus  den  verschiedensten
  Bestandteilen  zusammengesetzt,  die  vielfach  nur  mit  großem
Widerstreben  dem  preußischen  Staate  angehörten.  In  einer  Landesrepräsentation
  würde  eine  rheinisch-französisch-demokratische  und  eine
rheinisch-ultramontanc  Patei,  eine  sächsisch-wettinische,  eine  polnische,
eine  westfälisch-ultramontane,  ja  eine  schwedisch-pommersche,  sowie  eine
starke  Adelspartei  aus  den  altpreußischen  Provinzen  vertreten  gewesen
sein,  und  diese  Parteien  hätten  nicht  nur  die  innere  Befestigung  des
Staates  verzögert,  sondern  das  Gebäude  geradezu  nach  entgegengesetzten
Richtungen  auseinandergetrieben.  Wenn  diese  Gefahr  den  damaligen
Staatsmännern  auch  nicht  so  klar  war  wie  der  Jetztzeit  nach  einer
längeren  parlamentarischen  Erfahrung,  so  mußte  man  doch  schon  damals
  diese  zentrifugalen  Kräfte  einer  etwaigen  Landesrepräsentation
fürchten  und  konnte  in  der  Verfassungsfrage  nur  mit  äußerster  Vorsicht
  und  jedenfalls  nicht  so  schnell  vorwärts  gehen  wie  die  gleichmäßiger
  zusammengesetzten  deutschen  Mittel-  und  Kleinstaaten.
Zwar  wurde  die  Zusicherung  einer  Volksvertretung  mittelbar  in
der  Verordnung  vom  17.  Januar  1820  wiederholt,  indem  danach  die
Aufnahme  von  Anleihen  für  den  Staat  nur  mit  Zuziehung  und
unter  Mitgarantie  der  künftigen  reichsständischen  Versammlung  geschehen
  sollte.  Die  Wiener  Schlußakte  vom  15.  Mai  1820  gab  ferner
eine  gegen  die  demagogischen  Umtriebe  gerichtete  authentische  Interpretation
  des  Art.  13  der  Bundesakte.  Danach  nahm  die  Bundesversammlung
  das  Recht  für  sich  in  Anspruch,  darüber  zu  wachen,  daß
die  Bestimmung  des  Art.  13  der  Bundesakte  in  keinem  Staate  unerfüllt
  bleibe,  überließ  jedoch  die  Ausführung  den  Fürsten  der  Bundesstaaten
  unter  drei  Beschränkungen.  Die  in  anerkannter  Wirksamkeit
  bestehenden  landständischen  Verfassungen  sollten  nur  auf  verfassungsmäßigem
  Wege  wieder  abgeändert  werden.  Mit  Rücksicht  darauf,
  daß  der  Deutsche  Bund  mit  Ausnahme  der  freien  Städte  aus
souveränen  Fürsten  bestehe,  müsse  ferner  dem  hierdurch  gegebenen
Grundbegriffe  zufolge  die  gesamte  Staatsgewalt  in  dem  Oberhaupte
des  Staates  vereinigt  bleiben,  und  der  Sonverän  könne  durch  eine
landständische  Verfassung  nur  in  der  Ausübung  bestimmter  Rechte
an  die  Mitwirkung  der  Stände  gebunden  werden.  Endlich  dürften
die  im  Bunde  vereinten  souveränen  Fürsten  durch  keine  landständische