Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verwandtschaft

8

1737

1764

789

660

813
821

zum  Vormunde  bestellt,  so  gilt  für
sie  das  Gleiche  wie  nach  §  1903  für
den  Vater.  Der  Mutter  ist  jedoch
ein  Gegenvormund  zu  bestellen,  wenn
sie  die  Bestellung  beantragt  oder  wenn
die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter
denen  ihr  nach  §  1687  Nr.  3,  s.  Kind
—  Verwandtschaft,  ein  Beistand  zu
bestellen  sein  würde.  Wird  ein  Gegenvormund
  bestellt,  so  stehen  der  Mutter
die  im  §  1852  bezeichneten  Befreiungen
  nicht  zu.

Verwandtschaftsverhältnis.

Verwandtschaft.

Durch  die  Ehelichkeitserklärung  werden
die  Rechte  und  Pflichten,  die  sich  aus
dem  V.  zwischen  dem  Kinde  und
seinen  Verwandten  ergeben,  nicht  berührt
  soweit  nicht  das  G.  ein  anderes
vorschreibt.

Die  Rechte  und  Pflichten,  die  sich
aus  dem  V.  zwischen  dem  Kinde  und
seinen  Verwandten  ergeben,  werden
durch  die  Annahme  an  Kindesstatt
nicht  berührt,  soweit  nicht  das  G.
ein  anderes  vorschreibt.

Verweigerung.

Anweisung.
V.  der  Annahme  der  Anweisung  oder
der  Leistung  auf  Anweisung  f.  Anweisung
  —  Anweisung.
Auslobung.
V.  der  für  Vornahme  einer  Handlung
ausgesetzten  Belohnung  s.  Auslobung
—  Auslobung.

Bereicherung.
s.  Verjährung  —  Verjährung  222.
Wer  ohne  rechtlichen  Grund  eine
Verbindlichkeit  eingeht,  kann  die  Erfüllung
  auch  dann  verweigern,  wenn
der  Anspruch  auf  Befreiung  von  der
Verbindlichkeit  verjährt  ist.

Besitz.

867  V.  der  Gestattung  der  Aufsuchung

382

 

8

770,

1304,

1308

1358

1361

986,

997
1005
Art.
6
96

777

1973

1990

2005

2006

Verweigerung

und  Wegschaffung  einer  auf  ein
fremdes  Grundstück  gelangten  Sache
s.  Besitz  —  Besitz.

Bürgschaft.
771  V.  der  Befriedigung  eines  Gläubigers
  durch  den  Bürgen  s.  Bürge
—  Brgschaft.

Ehe.
1337  V.  der  Einwilligung  des  Vormunds
  zur  Eheschließung  des  Mündels
s.  Ehe  —  Ehe.
V.  der  Einwilligung  der  Eltern  zur
Eheschließung  eines  volljährigen  Kindes
s.  Ehe  —  Ehe.
V.  der  Zustimmung  zu  einer  von  der
Frau  einem  Dritten  gegenüber  eingegangenen
  Verpflichtung  durch  den
Mann  s.  Ehe  —  Ehe.
V.  der  Herstellung  des  ehelichen
Lebens  s.  Ehe  —  Ehe.

Eigentum.
1000  V.  der  Herausgabe  der  an  den
Eigentümer  abzugebenden  Sache  durch
den  Besitzer  s.  Eigentum  —  Eigentum.

s.  Lelstung  —  Leistung  258.
s.  Besitz  —  Besitz  867.

Einführungsgesetz.
s.  E.G.  —  E.  G.
s.  Ehe  —  Ehe  §  1358.  Geschäfts-Lhigkeit
  Geschäftsfähigkeit
88  108,  113.
#.  Erbe  —  Erbe  §  2006.

Erbe.
V.  der  Befriedigung  eines  im  Aufgebotsverfahren
  ausgeschlossenen  Nachlaßgläubigers
  durch  den  Erben  s.  Erde
—  Erbe.
V.  der  Befriedigung  eines  Nachlaßgläubigers
  durch  den  Erben  s.  Erde
—  Erbe.
V.  der  Erteilung  der  zur  Aufnahme
des  Nachlaßinventars  erforderlichen
Auskunft  seitens  des  Erben  s.  Erbe
—  Erbe.
V.  der  Leistung  des  Offenbarungs-