II. Städteordnung. 57
angestellt werden, und erfolgt in diesem Falle deren Wahl
gleichfalls auf zwölf Jahre. Alle drei Jahre scheidet die.
Hälfte der Schöffen aus und wird durch neue Wahlen
ersetzt 66s). Die das erste Mal Ausscheidenden werden
durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können
wieder gewählt werden. Wegen der außergewöhnlichen
Ersatzwahlen kommt die Bestimmung § 21 zur Anwendung.
8 32. Für jedes zu wählende Mitglied des Magistrats
wird besonders abgestimmt. Die Wahl erfolgt
durch Stimmzettel. Wird die absolute Stimmenmehrheit
bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so werden
diejenigen vier Personen, auf welche die meisten Stimmen
gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch
hierdurch die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so
findet unter denjenigen zwei Personen, welche bei der
zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben,
eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Loos.
§ 33. Die gewählten Bürgermeister, Beigeordneten,
Schöffen und besoldeten Magistratsmitglieder bedürfen
der Bestätigung 69). Die Bestätigung steht zu: 1. dem
6#s) Die Neuwahlen sollen bei Erledigungen durch Ablauf
der Dienstzeit der Regel nach nicht früher als ein Jahr und
nicht später als ein halbes Jahr vor Ablauf der Dienstzeit
erfolgen. Vor der Wahl, vor dem Ausschreiben der Stelle
muüssen die Wahlbepingungen, also auch die Besoldung, mit
Genehmigung des Regierungspräsidenten, festgesetzt werden.
69) Dem Berichte des Magistrats ist die Wahlverhandlung
in uUrschrift oder beglaubigter Abschrift, außerdem der Nach-