Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

II.  Städteordnung.  57

angestellt  werden,  und  erfolgt  in  diesem  Falle  deren  Wahl
gleichfalls  auf  zwölf  Jahre.  Alle  drei  Jahre  scheidet  die.
Hälfte  der  Schöffen  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen
ersetzt  66s).  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden
durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  können
wieder  gewählt  werden.  Wegen  der  außergewöhnlichen
Ersatzwahlen  kommt  die  Bestimmung  §  21  zur  Anwendung.


8  32.  Für  jedes  zu  wählende  Mitglied  des  Magistrats
  wird  besonders  abgestimmt.  Die  Wahl  erfolgt
durch  Stimmzettel.  Wird  die  absolute  Stimmenmehrheit
  bei  der  ersten  Abstimmung  nicht  erreicht,  so  werden
diejenigen  vier  Personen,  auf  welche  die  meisten  Stimmen
gefallen  sind,  auf  eine  engere  Wahl  gebracht.  Wird  auch
hierdurch  die  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  erreicht,  so
findet  unter  denjenigen  zwei  Personen,  welche  bei  der
zweiten  Abstimmung  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,
eine  engere  Wahl  statt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  das  Loos.

§  33.  Die  gewählten  Bürgermeister,  Beigeordneten,
Schöffen  und  besoldeten  Magistratsmitglieder  bedürfen
der  Bestätigung  69).  Die  Bestätigung  steht  zu:  1.  dem

6#s)  Die  Neuwahlen  sollen  bei  Erledigungen  durch  Ablauf
der  Dienstzeit  der  Regel  nach  nicht  früher  als  ein  Jahr  und
nicht  später  als  ein  halbes  Jahr  vor  Ablauf  der  Dienstzeit
erfolgen.  Vor  der  Wahl,  vor  dem  Ausschreiben  der  Stelle
muüssen  die  Wahlbepingungen,  also  auch  die  Besoldung,  mit
Genehmigung  des  Regierungspräsidenten,  festgesetzt  werden.

69)  Dem  Berichte  des  Magistrats  ist  die  Wahlverhandlung
in  uUrschrift  oder  beglaubigter  Abschrift,  außerdem  der  Nach-