Formular A
Anlage I.
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3. mit Fahrzeugen jeder Größe, welche nach ihrer Bauart und Aus-
rüstung zu selbständiger Seefahrt nicht bestimmt sind, sofern sie
in der Schleppfahrt verwendet werden und nicht zur Beförderung
von Reisenden dienen.
§. 2.
Kleine Fahrt im Sinne dieser Vorschriften ist die Fahrt:
in der Ostsee,
in der Nordsee bis zum 61. Grade närdlicher Breite;,
im Englischen Kanal
mit Seeschiffen von weniger als 400 Kubikmeter Brutto-Raum-
gehalt,
soweit diese Fahrt nicht zu der Küstenfahrt (§. 1) gehört.
§. 3.
Große Fahrt im Sinne dieser Vorschriften ist diejenige Seeschiffahrt, welche
die für die kleine Fahrt räumlich oder hinsichtlich der Schiffsgröße festgesetzten
Grenzen (§. 2) überschreitet.
§. 4.
Die Zulassung als Schiffer auf Küstenfahrt wird bedingt durch die
Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahres folgenden
mindestens fünfzigmonatigen Fahrzeit auf Seeschiffen oder Seefischerfahrzeugen.
Die Befähigungszeugnisse werden von der zuständigen Behörde nach dem
Formular unter A ausgefertigt.
Die Landesregierungen können bestimmen, daß diese Vorschriften auf
Personen nicht Anwendung zu finden haben, welche im Lokalverkehr selbst-
gewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waaren zu Wasser anfahren, um
dieselben zu Markte zu bringen.
§. 5.
Die Zulassung als Schiffer auf kleiner Fahrt wird bedingt durch die Ab-
legung einer Prüfung in den in Anlage l bezeichneten Gegenständen (Schiffer-
prüfung für kleine Fahrt).
Zur Ausübung des Gewerbes als Schiffer auf kleiner Fahrt sind außer-
dem die als Steuermann Zugelassenen berechtigt.
§. 6.
Um zur Schifferprüfung für kleine Fahrt zugelassen zu werden, ist erforder-
lich die Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahres folgenden
mindestens sechzigmonatigen Fahrzeit zur See.