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§. 7.
Die Zulassung als Steuermann wird bedingt durch die Ablegung einer
Prüfung in den in Anlage II bezeichneten Gegenständen (Steuermanns- Anlage II.
prüfung).
§. 8.
Um zur Steuermannsprüfung zugelassen zu werden, ist erforderlich die
Zurücklegung einer auf den Ablauf des vollendeten fünfzehnten Lebensjahres
folgenden mindestens fünfundvierzigmonatigen Fahrzeit zur See, von welcher
mindestens 24 Monate entweder als Vollmatrose auf Kauffahrteischiffen, davon
12 Monate auf einem Segelschiffe, oder als Obermatrose in der Kaiserlichen
Marine, und zwar mindestens 12 Monate auf seegehenden, mit voller Takelage
versehenen Schiffen oder Fahrzeugen zugebracht sein müssen.
§. 9.
Die Zulassung als Schiffer auf großer Fahrt wird bedingt durch die Ab-
legung einer Prüfung in den in Anlage III bezeichneten Gegenständen (Schiffer-
prüfung für große Fahrt).
Anlage III.
§. 10.
Um zur Schifferprüfung für große Fahrt zugelassen zu werden, ist erforderlich:
a) die Zurücklegung einer auf die Zulassung als Steuermann (§. 7) fol-
genden mindestens vierundzwanzigmonatigen Fahrzeit als Steuermann
auf großer Fahrt oder als Schiffer auf kleiner Fahrt;
b) die Ausführung von nautischen Beobachtungen und Berechnungen
während dieser Fahrzeit und die Vorlegung der hierüber während der
letzteren gemachten schriftlichen Aufzeichnungen und Ausführungen.
§. 11.
Als Schiffer auf großer Fahrt sind ohne vorgängige Ablegung der vor-
geschriebenen Schifferprüfung zuzulassen:
a) ehemalige Lieutenants zur See und Seeoffiziere höherer Chargen des
aktiven Standes der Kaiserlichen Marine nach Zurücklegung einer auf
den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahres folgenden mindestens neun-
undsechzigmonatigen Fahrzeit zur See;
b) ehemalige Unterlieutenants zur See des aktiven Standes der Kaiserlichen
Marine nach Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebens-
jahres folgenden mindestens neunundsechzigmonatigen Fahrzeit zur See,
von welcher mindestens 24 Monate in der Charge als Unterlieutenant
zur See oder Steuermann auf großer Fahrt zugebracht sind.
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