Inhaltsverzeichnis : Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

sich  in  allen  wesentlichen  Punkten  die  autonome  Regelung
seines  Veterinärwesens  vorzubehalten.  Das  Recht  der  Präventivsperre
  mit  der  Befugnis,  wenn  nötig,  die  Sperre  auf  ganz
Österreich-Ungarn  auszudehnen,  wurde  sogar  ausdrücklich  anerkannt.


Anfang  des  Jahres  ıgos  wurden  dem  Reichstag  die  mit
Italien,  Rußland,  der  Schweiz,  Rumänien,  Serbien,  Belgien  und
Österreich-Ungarn  abgeschlossenen  Verträge  vorgelegt.  Die  Handelsverträge
  bedeuteten  die  konsequente  Weiterführung  der  mit
dem  Tarif  von  ı902  eingeleiteten  Schutzzollpolitik.  Die  Mindestzölle
für  Getreide  waren  selbstverständlicherweise  beibehalten  worden,
obwohl  es  an  Versuchen,  ihre  Herabsetzung  zu  erlangen,  seitens  des
Auslandes  nicht  gefehlt  hatte.  Auch  bei  den  nicht  gebundenen
landwirtschaftlichen  Zöllen  waren  die  Tarifsätze  meist  aufrecht
erhalten  worden,  und  die  vom  Ausland  viel  bekämpfte  Autonomie
im  Veterinärwesen  hatte  kaum  eine  Abschwächung  erfahren.
Durch  Zugeständnisse  auf  dem  Gebiete  der  Industriezölle  und  der
Finanzzölle  hatten  diese  Erfolge  bezahlt  werden  müssen.  Alle
Staaten,  ausgenommen  Italien,  das  mit  seinem  autonomen  Tarif
vom  14.  Juli  1887,  natürlich  ohne  Rücksicht  auf  die  Bindungen  und
Ermäßigungen  im  Caprivivertrag,  in  die  Verhandlungen  eingetreten
war,  hatten  nach  dem  Vorbilde  Deutschlands  sich  für  die  Vertragsverhandlungen
  mit  neuen  Tarifen  gerüstet.  In  diesen  waren  im  Hinblick
  auf  die  Erschwerung  der  Einfuhr  landwirtschaftlicher  Erzeugnisse
  durch  den  deutschen  Tarif  die  Industriezölle  ganz  allgemein
erhöht  worden.  Die  Ermäßigung  dieser  Zölle  im  Wege  des  Vertrages
  sollte  die  Gegenleistung  bilden,  durch  welche  die  Agrarstaaten
  Rußland,  Rumänien,  Serbien  usw.,  aber  auch  Italien  und
die  Schweiz  hofften,  sich  den  deutschen  Markt  zu  öffnen.  Das
gelang  jedoch  nur  in  bescheidenem  Maße;  freilich  waren  dementsprechend
  auch  die  Ermäßigungen,  die  die  ausländischen  Industriezölle
  erfuhren,  im  großen  uud  ganzen  außerordentlich  gering.  Die
die  erwähnten  sieben  Handelsverträge  begleitende  Denkschrift  an
den  deutschen  Reichstag  bemerkt  dazu:

»Für  die  Gestaltung  der  neuen  Vertragstarife  ist  in
erster  Linie  das  Bestreben  maßgebend  gewesen,  den  für
die  deutsche  Landwirtschaft  durch  den  neuen  autonomen
Zolltarif  in  Aussicht  genommenen  höheren  Schutz  tunlichst
aufrecht  zu  erhalten.  Es  ist  dies  auch  in  der  Hauptsache
gelungen.«

Die  Denkschrift  kann  selbst  nicht  verhehlen,  daß  die  Industrie