Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Formular N. 
 
Deutsches Reich. 
 
Reichs- 
wappen. 
 
Zeugniß 
über die Befähigung 
zum 
Schiffer auf europäischer Fahrt. 
  
Dem (Steuermann N. N.) [Vor- und Zunamen], geboren zu (N. N.), 
den .....................ten................................... 18...............,  wohnhaft in (N. N.), welcher nach 
seiner Zulassung als Seesteuermann die vorschriftsmäßige Fahrzeit zur See zurück- 
gelegt hat, wird hierdurch auf Grund des §. 57 Ziffer 4 der Vorschriften über 
den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen 
Kauffahrteischiffen etc. vom 6. August 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 395) die Be- 
fugniß beigelegt, deutsche Kauffahrteischiffe, und zwar Segelschiffe unter 560 Kubik- 
meter Brutto-Raumgehalt und Dampfschiffe jeder Größe, zwischen europäischen 
Häfen und Häfen des Mittelländischen, Schwarzen und Asowschen Meeres 
zu führen. 
  
(Siegel.) (Firma und Unterschrift der Behörde.)
	        
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