Full text : Blätter für Rechtsanwendung. L. Band. (50)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  87

tivirung  seine  Entlassung  aus  dem  Staatsdienste
nehmen  könne.  Daß  dem  F.  der  ihm  als  guieszirten
  Kaserninspektor  zukommende  Stand  mit  Ruhegehalt
  richterlich  aberkannt  worden  sei,  davon  kann,
abgesehen  von  dem  hier  vorliegenden  aber  eben  erst
zu  entscheidenden  Falle,  keine  Nede  sein,  und  kann
hier  für  eine  dem  Kläger  nachtheilige  Entscheidung
kein  anderer  Grund  gefunden  werden,  als  der  nach
allegirter  Gesetzesstelle  allerdings  dem  F.  jederzeit
freigestellte  Verzicht.

Es  kann  nun  zugegeben  werden,  daß  ein  Verzicht
  nicht  nur  durch  ausdrückliche  Erklärung,  welche
jedoch  hier  nicht  vorliegt,  sondern  auch  durch  Handlungen
  bewirkt  werden  könne,  und  es  mag  angenommen
  werden,  daß  in  der  Annahme  der  dem
Kläger  verliehenen  Stelle  eines  Notars  sein  Verzicht
auf  den  bis  dahin  von  ihm  als  quiebzirter  Kaserninspektor
  bezogenen  Ruhegehalt  dann  gefunden  werden
  könnte,  wenn  das  Amt  eines  Notars  mit  der
Stellung  eines  quieszirten  Kasern-Inspektors  nach
bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  oder  auch  nur
nach  der  Natur  der  Sache  unvereinbar  wäre;  allein
eine  solche  Unvereinbarkelt  kann  nicht  anerkannt
werden.

Alles  was  von  gesetzlichen  Bestimmungen  etwa
hieher  Bezug  hat,  besteht  darin,  daß  nach  8.  22
der  IX.  Verf.-Beil.  ferner  nach  VO.  v.  10.  März
1868,  endlich  nach  §.  51  des  Landtagsabschiedes
v.  28.  April  1878  den  Staatsdienern,  oder,  wie
es  in  jeder  VO.  heißt,  den  Beamten  und  öffentlichen
  Dienern  die  Uebernahme  gewisser  Neben-Geschäfte
  untersagt  ist.  Allen  diesen  gesetzlichen
Bestimmungen  aber  ist  zu  entnehmen,  daß  es  slch
hiebei  nur  um  aktive  Beamte  und  öffentliche
Diener  handle;  denn  der  8.  21  der  IX.  Verf.-Bell.
bezieht  sich  ausdrücklich  nur  auf  die  in  Amtsthätigkeit
  stehenden  Staatsdiener,  und  in  der  VO.  vom