Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 87
tivirung seine Entlassung aus dem Staatsdienste
nehmen könne. Daß dem F. der ihm als guieszirten
Kaserninspektor zukommende Stand mit Ruhegehalt
richterlich aberkannt worden sei, davon kann,
abgesehen von dem hier vorliegenden aber eben erst
zu entscheidenden Falle, keine Nede sein, und kann
hier für eine dem Kläger nachtheilige Entscheidung
kein anderer Grund gefunden werden, als der nach
allegirter Gesetzesstelle allerdings dem F. jederzeit
freigestellte Verzicht.
Es kann nun zugegeben werden, daß ein Verzicht
nicht nur durch ausdrückliche Erklärung, welche
jedoch hier nicht vorliegt, sondern auch durch Handlungen
bewirkt werden könne, und es mag angenommen
werden, daß in der Annahme der dem
Kläger verliehenen Stelle eines Notars sein Verzicht
auf den bis dahin von ihm als quiebzirter Kaserninspektor
bezogenen Ruhegehalt dann gefunden werden
könnte, wenn das Amt eines Notars mit der
Stellung eines quieszirten Kasern-Inspektors nach
bestehenden gesetzlichen Vorschriften oder auch nur
nach der Natur der Sache unvereinbar wäre; allein
eine solche Unvereinbarkelt kann nicht anerkannt
werden.
Alles was von gesetzlichen Bestimmungen etwa
hieher Bezug hat, besteht darin, daß nach 8. 22
der IX. Verf.-Beil. ferner nach VO. v. 10. März
1868, endlich nach §. 51 des Landtagsabschiedes
v. 28. April 1878 den Staatsdienern, oder, wie
es in jeder VO. heißt, den Beamten und öffentlichen
Dienern die Uebernahme gewisser Neben-Geschäfte
untersagt ist. Allen diesen gesetzlichen
Bestimmungen aber ist zu entnehmen, daß es slch
hiebei nur um aktive Beamte und öffentliche
Diener handle; denn der 8. 21 der IX. Verf.-Bell.
bezieht sich ausdrücklich nur auf die in Amtsthätigkeit
stehenden Staatsdiener, und in der VO. vom