832 Beendigung des Krieges und Postliminium.
Das Preußische A. L.-R. enthält einige, aber auch nicht erschöpfende
Bestimmungen,!) das Französische Recht schweigt, das Sächsische und
Oesterreichische bürgerliche Gesetzbuch überlassen, ausweislich der Motive,
diese Fragen ausdrücklich dem Völkerrecht,) ebenso verfährt der Entwurf
eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich,') und ein sorg.-sältiges
Studium der in der Anmerkung ausgeführten Gesetzesquellen und
Commentare ist vielleicht geeignet, den Leugnern des Völkerrechts zu
beweisen, daß das Bestehen eines solchen wenigstens von den großen
Gesetzgebungen unserer Zeit vorausgesetzt oder auerkannt wird.
)Von einem kuchenrechtiichen Postliminium kann nicht wohl gesprochen
werden, wie es z. B. die in § 181, N. 9, cilirte Dissertation thut. Man könnte
höchstens etwa an die heroneffalfo einer durch Blutthalen polluirten Kirche.
denken (Hinschius. Kirchenrecht IV., 1, S. 328.. Für das kirchliche Gebiet
gelten, weil össentlich rechtliches Gebiet, die völkerrechtlichen Säte, daß sich
durch Eroberung an den Eigenthumsverhältnissen nichts ändere, nach der unten
8 184 citirten Entscheidung des Deutschen Reichsgerichts. nicht.
) Iallam, Histoire de la litt. de I’Europe, 1810, III., 309. Vgl.
Brockhaus im Nechtrlentlor III., 09.
) II. Grotius I. c. S8 15. 19, Heffter 8 189.
) A. L., R. I., 9, 198, 199. „Unbewegliches Eigenthum ist niemals ein
Gegenstand der Vente. Bewegliche Sachen, die der Feind weggenommen und
veräußert hat, kann der vorige Eigenthümer gegen Erstattung desjenigen, was
dafür gezahlt worden, zurückjordern.“' Vgl. die Erläuterungen zu diesen Paragraphen
und dem ganzen V. Abschnitt von I., 9, insbei. bei Koch, A. L.R., 1881,
„S. 521, Rönne, Ergänzungen zum A. L. R., Klein II., S. 218, Gans,
Beiträge I., S. 155. Fälle: Striethorst, Archiv, Bd. 53, S. 316. Bd. 82,
S. 166. Erörterung der Fragen: wie lange zurückgesordert werden kann, von
wem, was Rechtens sei, wenn die Sache verbraucht und was, wenn sie mit Vortheil
weiter veräußert, vgl. Rönne a. a. O. und das Schreiben des Ostpreuß.
Prov.-Departements vom 8. Mai 1808 — Nabe IX., S. 195 — betr. den von
den Bürgern inzutehenden Nachschuß für das vom Feinde unter den Factoreipreisen
erkaufte Salz.
) Code civil 2279. Motive und N zu § 232 des Sächsischen
E. V. (jür das ällere Recht s. DSaubolbs § 131, N. d.). Oesterr. B. G.-B. 8 402
(Dienstreglement vom 9. Ang. 1871 * 2., - r G., B. 264, 192 ff., 735).
Vgl. Stubenrauch. rie 195. Ueber den nicht mehr anwendbaren
Satz des Bayr. L.'R. , § 6 s)iotl)»NimmdcsBaynPkivats
rechts II., S. 171, 8 140. N Wartte nib. Recht, § 289. Außerdem
Beseler § 89, Stobbe Bd. II., S. 591 u. s.
*) Motive zu dem Entwurfe eines biicgeriichen Gesetbuches für das Deutsche
Reich Bd. III., S. 370. „„Zu einer Regel ung: ist ohne Zweifel das
bürgerliche Gesetzbuch nicht der geeignete Ort“.