Volltext : Handbuch des Völkerrechts Vierter Band. (4)

832  Beendigung  des  Krieges  und  Postliminium.

Das  Preußische  A.  L.-R.  enthält  einige,  aber  auch  nicht  erschöpfende
Bestimmungen,!)  das  Französische  Recht  schweigt,  das  Sächsische  und
Oesterreichische  bürgerliche  Gesetzbuch  überlassen,  ausweislich  der  Motive,
diese  Fragen  ausdrücklich  dem  Völkerrecht,)  ebenso  verfährt  der  Entwurf
eines  bürgerlichen  Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich,')  und  ein  sorg.-sältiges
  Studium  der  in  der  Anmerkung  ausgeführten  Gesetzesquellen  und
Commentare  ist  vielleicht  geeignet,  den  Leugnern  des  Völkerrechts  zu
beweisen,  daß  das  Bestehen  eines  solchen  wenigstens  von  den  großen
Gesetzgebungen  unserer  Zeit  vorausgesetzt  oder  auerkannt  wird.

)Von  einem  kuchenrechtiichen  Postliminium  kann  nicht  wohl  gesprochen
werden,  wie  es  z.  B.  die  in  §  181,  N.  9,  cilirte  Dissertation  thut.  Man  könnte
höchstens  etwa  an  die  heroneffalfo  einer  durch  Blutthalen  polluirten  Kirche.
denken  (Hinschius.  Kirchenrecht  IV.,  1,  S.  328..  Für  das  kirchliche  Gebiet
gelten,  weil  össentlich  rechtliches  Gebiet,  die  völkerrechtlichen  Säte,  daß  sich
durch  Eroberung  an  den  Eigenthumsverhältnissen  nichts  ändere,  nach  der  unten
8  184  citirten  Entscheidung  des  Deutschen  Reichsgerichts.  nicht.

)  Iallam,  Histoire  de  la  litt.  de  I’Europe,  1810,  III.,  309.  Vgl.
Brockhaus  im  Nechtrlentlor  III.,  09.

)  II.  Grotius  I.  c.  S8  15.  19,  Heffter  8  189.

)  A.  L.,  R.  I.,  9,  198,  199.  „Unbewegliches  Eigenthum  ist  niemals  ein
Gegenstand  der  Vente.  Bewegliche  Sachen,  die  der  Feind  weggenommen  und
veräußert  hat,  kann  der  vorige  Eigenthümer  gegen  Erstattung  desjenigen,  was
dafür  gezahlt  worden,  zurückjordern.“'  Vgl.  die  Erläuterungen  zu  diesen  Paragraphen
  und  dem  ganzen  V.  Abschnitt  von  I.,  9,  insbei.  bei  Koch,  A.  L.R.,  1881,
„S.  521,  Rönne,  Ergänzungen  zum  A.  L.  R.,  Klein  II.,  S.  218,  Gans,
Beiträge  I.,  S.  155.  Fälle:  Striethorst,  Archiv,  Bd.  53,  S.  316.  Bd.  82,
S.  166.  Erörterung  der  Fragen:  wie  lange  zurückgesordert  werden  kann,  von
wem,  was  Rechtens  sei,  wenn  die  Sache  verbraucht  und  was,  wenn  sie  mit  Vortheil
  weiter  veräußert,  vgl.  Rönne  a.  a.  O.  und  das  Schreiben  des  Ostpreuß.
Prov.-Departements  vom  8.  Mai  1808  —  Nabe  IX.,  S.  195  —  betr.  den  von
den  Bürgern  inzutehenden  Nachschuß  für  das  vom  Feinde  unter  den  Factoreipreisen
  erkaufte  Salz.

)  Code  civil  2279.  Motive  und  N  zu  §  232  des  Sächsischen
E.  V.  (jür  das  ällere  Recht  s.  DSaubolbs  §  131,  N.  d.).  Oesterr.  B.  G.-B.  8  402
(Dienstreglement  vom  9.  Ang.  1871  *  2.,  -  r  G.,  B.  264,  192  ff.,  735).
Vgl.  Stubenrauch.  rie  195.  Ueber  den  nicht  mehr  anwendbaren
  Satz  des  Bayr.  L.'R.  ,  §  6  s)iotl)»NimmdcsBaynPkivats
rechts  II.,  S.  171,  8  140.  N  Wartte  nib.  Recht,  §  289.  Außerdem
Beseler  §  89,  Stobbe  Bd.  II.,  S.  591  u.  s.

*)  Motive  zu  dem  Entwurfe  eines  biicgeriichen  Gesetbuches  für  das  Deutsche
Reich  Bd.  III.,  S.  370.  „„Zu  einer  Regel  ung:  ist  ohne  Zweifel  das
bürgerliche  Gesetzbuch  nicht  der  geeignete  Ort“.