Volltext : Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

326  WILHELM  Kan:  Kirchenrecht.

trägen  irgendwelcher  Art,  deren  Auslegung  und  Durchführung  jederzeit  nur  die
Quelle  zahlloser  Irrungen  und  Mißverständnisse  gewesen  ist,  paktiert  werden.
Die  Theorie  des  Staatschristentums  kann  niemals  als  selbständige  Verhältnisform
  von  Staat  und  Kirche  etabliert,  wohl  aber  muß  ihr  unverlierbarer
Wahrheitsgehalt  im  Rahmen  des  Systems  der  Kirchenhoheit  bei  der  staatlichen
Advokatie  über  die  Kirchen  und  ihrer  Beteiligung  an  den  Aufgaben  der  Staatspflege
  weitblickend  und  hochherzig  verwertet  werden.  Der  Ausbau  des  herrschenden
  Systems  der  Kirchenhoheit  selbst  endlich  ist  nach  seinen  Grundprinzipien
  in  der  Art  fortzuführen,  daß  individuelle  Gewissensfreiheit  und  gesellschaftliche
  Kultusfreiheit  in  dem  weitesten,  mit  den  bürgerlichen  Pflichten
und  dem  Staatswohl  vereinbarlichen  Maße  gewährleistet,  die  Selbständigkeit
der  Kirchen  auf  ihrem  inneren  und  eigenen  Lebensgebiete  gewissenhaft  respektiert,
  die  Staatsaufsicht  anderseits  auf  dem  ihr  gesetzlich  begrenzten  Gebiete
der  gemischten  Angelegenheiten  mit  Ernst  und  Konsequenz  gehandhabt,  endlich
die  Parität  unter  dem  Gesichtspunkte  gerechter  Differenzierung  der  Kirchen
und  Religionsgesellschaften  aufrecht  erhalten  werden.

In  allem  aber  muß  es  das  besondere  Ziel  der  Kirchenpolitik  sein,  einen
klaren  Boden  für  die  Verhältnisordnung  von  Staat  und  Kirchen  in  Deutschland
  zu  gewinnen  und  zu  behaupten.  In  Gesetzgebung  und  Praxis  fließen  Bestandteile
  aller  kirchenpolitischen  Systeme  ineinander.  Es  erregt  notwendig
Irrungen,  wenn  die  Behandlung  der  Beziehungen  zwischen  Staat  und  Kirche
schwankend  geführt  und  mit  Mitteln  unternommen  wird,  welche  in  ihren
Voraussetzungen  und  Wirkungen  sich  widersprechen.  Auf  dem  Wege  zu  einer
nach  den  gezeichneten  Richtungen  prinzipiell  abgeklärten  Kirchenpolitik
stehen  gegenwärtig  die  Staaten  des  Deutschen  Reiches  noch  im  Anfang  der
Entwickelung.  Die  großen  Einheitssysteme  von  Staat  und  Kirche  haben  einer
Zeit  von  Jahrhunderten  bedurft,  sich  ein-  und  auszuleben.  Das  herrschende
System  der  Kirchenhoheit  des  Staates  hat  sein  erstes  Säkulum  jetzt  eben
durchschritten.  Ihm  gehört  die  deutsche  Zukunft  für  absehbare  d.  h.  für
eine  solche  Zeit,  deren  Kulturinhalt  vom  Geschlechte  der  Lebenden  noch  mit
verantwortet  werden  muß.