Full text : Der Belagerungszustand

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führungen  Labands  und  Haenels  auf,  führt  aber  seinerseits
eine  Reihe  neuartiger  Gesichtspunkte  in  die  Behandlung  der
Streitfrage  ein.  So  sieht  er  eine  sicherheitspolizeiliche  Tätigkeit
  des  Staates  nur  dann  als  gegeben  an,  wenn  sie  im
Rahmen  der  inneren  Staatsverwaltung  erfolgt,  und  verneint
damit  die  Auffassung  des  Art.  66  Abs.  2  RV.  im  Sinne  einer
Ermächtigung  der  Landesherren  zur  Verhängung  des  Belagerungszustandes.


Unter  den  Kommentatoren  der  Reichsverfassung  haben
sich  Reincke,’)  Pröbst,®)  Seydel®)  und  naturgemäß  auch
Zorn‘)  und  Arndt°)  der  Ansicht  Labands  angeschlossen.

    

 

8  8.
Allgemeine  Grundlagen  der  zu  behandelnden  Frage.

Bei  der  Bebandlung  der  Frage,  ob  den  Regierungen  der
Einzelstaaten  noch  das  Recht  zur  Verhängung  des  Belagerungszustandes
  nach  Landesrecht  zusteht,  ist  davon  auszugehen,
daß  eine  ausdrückliche  Aufhebung  der  landesrechtlichen  Bestimmungen
  durch  die  Reichsgesetzgebung  nicht  erfolgt  ist.
Auch  gibt  Art.  68  RV.  dem  Kaiser  nicht  expressis  verbis
ausschließlich  das  Recht  zur  Verhängung  des  Kriegszustands,
auch  soweit  nur  die  inneren  Verhältnisse  eines  Einzelstaats
in  Frage  steben.®)  Vielmehr  begnügt  sich  diese  Verfassungs-11

  8.297,
»  5.  101.
2)  5.  379.
“5.126.
5)  5.  350,
%  Anders  Haldy  a.3.0.  5.32:  „Indem  die  Reichsverfassung  die

Kommandogewalt  auf  den  Kaiser  ubertrug,  hat  sie  die  Verhängungs-