Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

B)  Des  Departements  des  Innern.

1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Die  Verleihung  zweier  filbernen  Verdienst=  Medaillen  betreffend.

Seine  Königliche  Majestät  haben  durch  höchste  Entschließung  vom  2a.  d.  M.
dem  Schultheißen  Mack  zu  Vernhausen,  Oberamts  Stuttgart,  und  dem  Stadtrath
  Heckmann  zu  Tübingen,  in  Anerkennung  der  wesenrlichen  Verdienste,  welche  sich
Beide  um  die  Verbesserung  der  Gemeinde-Waldungen,  und  der  Erstere  auferdem  um
die  gesammte  Gemeinde-Verwaltung  seines  Orts,  erworben  haben,  die  silberne  Verdiensi-Medaille
  guddigst  zu  verleihen  geruht.

Stuttgart  den  13.  März  1828.  Schmidlin.

a.  Des  evangelischen  Consistorium.
Termin  zu  den  Prüfungen  für  die  35glinge  des  Schullehrer-Standes.

Unter  Beziehung  auf  die  K.  Verordnung  vom  34.  März  132a  (Reg.  Blatt  S.à93)
wird  hiemit  angeordnet,  daß  diejenigen  Jünglinge  evangelischer  Confession,  welche  sich
der  Vorschrift  gemäß  im  Monat  März  d.  J.  um  Zulassung  zum  deutschen  Schulstande
bei  dem  K.  Consistgrium  gemeldet  haben  werden  und  in  Privat-Seminarien  oder  bei
hiezu  bevollmächtigten  Schulmeistern  ihre  Lehrzeit  zubringen  wollen,  Mittwoch  den
9.  April  d.  J.  im  Schullehrer-Seminar  zu  Eßlingen  die  Prüfung  ihrer  Vorkenntnisse
und  ihrer  Fähigkeiten  für  diesen  Beruf  zu  erstehen  haben.

Der  20.  und  2r.  April  wird  zur  Vorprüfung  derjenigen  Zöglinge  bestimmt,  welche
um  Aufnahme  in  das  Eßlinger  Seminar  selbst,  entweder  für  die  ganze  Lehrzeit,  oder
als  Auscultanten  gebeten  haben,  so  wie  an  diesen  Tagen  auch  dicjenigen  Zöglingr,
welche  erst  im  nächsten  Jahre  zur  Aufnahme  in  das  Seminar  sich  eignen,  sich  einer
vorläufigen  Prüfung  unteriversen  können.  In  Veziehung  auf  die  Vorkenmnisse,  welche
die  Zulassung  zium  deutschen  Schulstande  bedingen,  so  wie  auf  die  Bedingungen  der
Aufnahme  in  das  Seminar  wird  auf  die  Verordnung  vom  2½2.  Juli  13235  (Reg.  Blatt

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S.  425)  und  vom  19.  Derember  13236  (Reg.  Blatt  S.  532)  hingewiesen,  so  wie  na-