98 Ersatzwesen (Wehrpflicht;
Die Bestimmungen über Dienstpflicht
im Heer finden sinngemäße Anwendung
auf die Dienstpflicht in der
Flotte. Seeleute, welche nach vorschriftsmäßiger
Ausmusterung auf einem deutschen
Handelsschiff thatsächlich in Dienst
getreten sind, sollen in Friedenszeiten von
allen Militärpflichten befreit werden,
noten dieselben jedoch nach ihrer Entlasung
von dem Handelsschiff nachträglich
zu erfüllen. Navigations= und Schiffbauschüler
dürfen im Frieden zum Dienst
bei der Flotte nicht herangezogen werden.
Die Seewehr zweiter Klasse besteht
aus Wehrpflichtigen, die auf derFlotte nicht
gedient haben; sie können bei ausbrechendem
Krieg zur Erzinzung der Marine
einberufen werden. Für die Dauer der
Mobilmachung ist der üÜbertritt vom
stehenden Heer zur Landwehr und von
desser zum Lundssurm aufgehoben.
n einem Staate des Deutschen Reichs
naturalisierte Einwanderer sind nach Maßgabe
ihres Lebensalters wehrpflichtig,
ebenso Personen, welche die Reichsangehörigkeit
verloren, eine andre Staatsangehörigkeit
aber nicht erworben haben,
wenn sie ihren dauernden Aufenthalt in
einem deutschen Bundesstaat nehmen.
Ausländer bedürfen zum Eintritt in das
Heer der Genehmigung des Kontingentsherrn,
in die Marine der des Kaisers.
Die in das militärpflichtige Alter Eintretenden
müssen sich in der Zeit vom 15.
Landwehrbezirkseinteilung).
Jan. bis 1. Febr. bei ihrer Ortsbehörde
behufs Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle
melden; befinden sie sich auf
der Reise, so haben die Eltern, Vormünder,
Brotherren 2c. die Pflicht der Anmeldung;
haben sie ihren Wohnsitz im
Ausland, so melden sie sich in ihrem Geburtsort,
liegt dieser im Ausland, an
dem Ort, an dem die Eltern zuletzt wohnten.
Bei der Anmeldung ist ein Geburtszeugnis,
welches kostenfrei erteilt wird,
vorzulegen, wenn sie nicht am Geburtsort
erfolgt. Die Anmeldungen zur
Stammrolle sind alljährkich so lange zu
wiederholen, bis Entscheidung über die
Diensipflicht erfolgt ist, wobei stets der
letztjährige Losungsschein vorzulegen und
Anderungen im Wohnsitz, Gewerbe 2c.
anzugeben sind. Nach dem Gesetz vom 6.
Mai 1880 können auch die im militär-Pflichtigen
Alter sich befindenden jungen
Leute zum drei= oder vierjährigen freiwilligen
Eintritt sich melden, haben hierzu
den Erlaubnisschein von der Ersatzkommission
ihres Wohnorts nachzusuchen
und freie Wahl für den Truppenteil, bei
dem sie eintreten wollen.
Das Gebiet des Deutschen Reichs ist in
militärischer Beziehung in 17 Armeekorpsbezirke
geteilt, deren jeder einen
besondern Ersatzbezirk bildet. Die
Einteilung derselben in Infanteriebrigade=
und Landwehrbataillonsbezirke
ist folgende:
Landwehrbezirkselnteilung für das Deutsche NReics.
Jnf.-Brigaden-Nr. Regiments-Nummer.
Inf.-Brigaden-Nr. Regiments-Nummer.
I. Armeeterp#s.
1. Königsberg. Tilflt, Wehlau
41. Bartenstein, Rastenburg
33. Königsberg
3. Insterburg, Gumbinnen
43. Lötzen. Goldap
2. Königsberg
3. Danzig 4. Osterode, Allenstein
44. Riesenburg. Pr.-Holland
4. Danzig 5. Graudenz. Thorn
45. Danzig, Marienburg
II. Armeeserp#.
5. Stettin 2. Anklam, Stralsund
42. Stargard, Naugard
6. Stettin 14. Gnesen, Schneidemühl
54. Inowrazlaw, Bromberg.
34. Stettin
7. Bromberg 9. Schievelbein, Köslin
49. Schlawe, Stolp
8 Bromberg 21. Konitz. Deutsch = Krone
61. Neustadt, Pr.-Stargard
III. Armeekerp#s.
9. Frankfurt 8. Frankfurt a. O., Küstrin
a. O. 48. Landsberg a. W., Woldenberg
12. Krossen, Sorau
10. Frankfurt
a. O. 52. Nalau, Kottbus