Full text : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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Mitte  November  1873  lag  das  umfassende  legislatorische  Werk  in  den
Händen  des  Bundesrats.  Nach  demselben  blieben  die  Gerichte  erster  und  zweiter
Instanz  (Amtsgerichte,  Landesgerichte  und  Handelsgerichte  und  die  Oberlandesgerichte)
  Landesgerichte,  nur  das  Gericht  dritter  Instanz,  welches  als  einziger
oberster  Gerichtshof  fungiren  sollte,  „das  Deutsche  Reichsgericht“",  war,  wie  schon
der  Name  sagte,  ein  Reichsgerichtshof,  und  zwar  bezog  sich  die  Zuständigkeit
desselben  nach  dem  Entwurfe  auf  die  Oberrevision  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,
  auf  die  Revision  der  Urteile  der  Strafgerichte  erster  und  zweiter
Instanz,  der  mittleren  und  großen  Schöffengerichte  und  endlich  auf  die  Beschwerden,
  soweit  dieselben  gegen  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  stattfanden.
  Bei  Vorlegung  des  Gesetzentwurfs  wie  des  bezüglichen  Einführungsgesetzes
  ersuchte  der  Reichskanzler  den  Bundesrat  um  Beschlußfassung  über
das  für  die  Prüfung  und  die  Feststellung  derselben  einzuhaltende  weitere  Verfahren.


Die  weitere  Entwicklung  fällt  in  die  vierte  Session  des  Bundesrats.

Strafprozeßordnung.  Auf  den  Antrag  des  Ausschusses  für  Justizwesen
  faßte  der  Bundesrat  in  der  Sitzung  vom  13.  März  1873  folgende
Beschlüsse:  1.  Der  nach  der  Mitteilung  des  Reichskanzlers  vom  23.  Januar
aufgestellte  Entwurf  einer  deutschen  Strafprozeßordnung  (ef.  oben
S.  293)  soll  einer  Vorberatung  durch  eine  besondere,  aus  elf  angesehenen
Juristen  des  Deutschen  Reichs  bestehende  Kommission  1)  unterzogen  werden;  2.  die
Mitglieder  der  Kommission  werden  von  dem  Bundesrat  gewählt;  über  jedes
wird  besonders  abgestimmt;  3.  die  Kommission  tritt  zur  Erledigung  des  Auftrags
  im  Laufe  des  Monats  April  1873  in  Berlin  zusammen  und  wird  ihre
Arbeiten  thunlichst  beschleunigen;  4.  der  Vorsitzende  der  Kommission  wird
aus  der  Mitte  der  Mitglieder  vom  Reichskanzler  ernannt;  die  Ernennung  des
Berichterstatters  erfolgt  auf  Vorschlag  des  Vorsitzenden  mittelst  Vereinbarung
oder  in  Ermanglung  einer  solchen  durch  Abstimmung  in  der  Kommission;
5.  jedes  Mitglied  führt  eine  Stimme;  bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme
des  Vorsitzenden  den  Ausschlag;  im  übrigen  regelt  sich  der  Geschäftsgang  nach
den  von  der  Kommission  selbst  zu  treffenden  Normen;  6.  nach  Vollendung  des
Auftrags  hat  die  Kommission  den  Entwurf,  wie  er  sich  nach  ihren  Beratungen

1)  Zu  Mitgliedern  der  Kommission  wurden  gewählt:  1.  Der  Präsident  Dr.  Friedberg
in  Berlin,  2.  der  Geheime  Ober-Justizrat  Dr.  Förster,  vortragender  Rat  im  Justizministerium,
  ebendaselbst,  3.  der  Appellationsgerichts-Vizepräsident,  Geheime  Ober-Justizrat
Mager  in  Insterburg,  4.  der  ordentliche  Professor  der  Rechte,  Staatsrat  Dr.  Zachariae
in  Göttingen,  5.  der  Rechtsanwalt,  Justizrat  Wiener  in  Berlin,  6.  der  Appellations-=gerichtsrat
  Dr.  Staudinger  in  München,  7.  der  Generalstaatsanwalt  Dr.  Schwarze  in
Dresden,  8.  der  Ober-Tribunalsrat  v.  Binder  in  Stuttgart,  9.  der  Ministerialrat
Dr.  Bingner  in  Karlsruhe,  10.  der  Ober-Appellationsgerichtsrat  Dr.  Zentgraf  in  Darmstadt,
  11.  der  Ober-Staatsanwalt  Dr.  Mittelstädt  in  Hamburg.