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5. Für die Bereitstellung von Betriebsmaterial zur Hergabe gemäß §. 28, ₃
des Kriegsleistungsgesetzes und Abschnitt 14, ₃ der Verordnung vom 1. April
1876 wird ein Tag Miethe gewährt. Die Uebergabe an die Militärbehörde
gilt als mit dem Augenblick, in welchem das Material aus dem Bahnbereiche der
Eigenthümerin austritt, die Rückgabe als mit demjenigen Augenblick erfolgt, in
welchem das Material in diesen Bereich zurückkehrt; jedoch wird die tarifmäßige
Miethe sowohl für den Tag der Uebergabe, wie auch für denjenigen der Rückgabe
ganz bezahlt.
6. Muß Betriebsmaterial auf Anordnung der Militärbehörde (§. 45, ₆b)
an bestimmter Stelle verfügbar gehalten werden, so wird die Vergütung wie für
leihweise hergegebenes Betriebsmaterial berechnet.
§. 52.
1. Stundung und Zahlung aller den Eisenbahnverwaltungen nach §. 29
des Kriegsleistungsgesetzes zu gewährenden Vergütungen ist durch §. 30 a. a. O.
geregelt.
2. Die Liquidationen werden von den Eisenbahnverwaltungen in doppelter
Ausfertigung — bei gemeinsam von mehreren Verwaltungen erfüllten Leistungen
nur von einer der betheiligten Eisenbahnverwaltungen — vorgelegt.
3. Den Liquidationen müssen die Beläge beigefügt sein, und zwar sind
erforderlich:
a) bei Militärtransporten:
die auf dem Schema für die Fahrscheine (§. 27, ₄ Anlage III)
näher bezeichneten Theile derselben oder Frachtbriefe mit Empfangs-
bescheinigung (§. 27, ₃);
b) bei Hergabe oder Bereithaltung von Material:
die von der Militär-Eisenbahnbehörde ausgefertigte Anweisung und
die von der empfangenden — oder die Bereithaltung von Betriebs-
material in Anspruch nehmenden — Militärbehörde ausgestellte
Bescheinigung der Erfüllung, sowie außerdem
die Nachweisung der Schätzungswerthe bei der Uebergabe anderen,
als Betriebsmaterials.
4. Die Stelle, an welche die Liquidationen behufs Feststellung und An-
weisung einzureichen sind, ist in jedem Falle von der Militärbehörde auf den
Belägen zu bezeichnen.
Wird für diesen Zweck eine Zentralstelle eingesetzt, so werden die fälligen
Vergütungen, auch wenn jene Bezeichnung fehlen sollte, bei dieser Zentralstelle
gefordert; wird keine Zentralstelle eingesetzt, so ist bei fehlender Bezeichnung die
Stundung, Liquidation
und Zahlung.