Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Feststellung 
von Beschädigungen. 
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Forderung an die Intendantur des Bereichs zu richten, in welchem die Leistung 
erfüllt wurde. Für Militärtransporte gilt der Anfangsort als Ort der Erfüllung. 
5. Die Zahlung der gestundeten Gebühren erfolgt kostenfrei an die Haupt- 
kasse der abrechnenden Eisenbahnverwaltung. 
§. 53. 
1. Alle etwaigen Sachbeschädigungen, welche bei Beförderung von Militär- 
transporten vorgekommen, mögen dieselben von der Eisenbahnverwaltung oder 
von der Militärverwaltung zu tragen sein, müssen gleich nach Ankunft der be- 
treffenden Züge oder Uebergabe der betreffenden Gegenstände angemeldet und 
seitens der Eisenbahnverwaltung unter Zuziehung eines Vertreters der Militär- 
verwaltung festgestellt und bescheinigt werden. 
2. Entschädigungsansprüche aus einer den gewöhnlichen Gebrauch über- 
steigenden Abnutzung müssen bei Rückgabe des leihweise der Militärverwaltung 
überlassenen Betriebsmaterials durch sachverständige Schätzung des Minderwerths 
nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 33 des Kriegsleistungsgesetzes und 
Abschnitt 16 der Verordnung vom 1. April 1876 begründet werden. 
3. Eine gleiche Schätzung des zeitigen Werths oder Minderwerths findet 
statt, wenn eine Eisenbahnverwaltung aus dem Eigenthum der Militärverwaltung 
Stücke, welche bei dieser entbehrlich geworden sind, übernehmen will. Werden 
solche Stücke der Militärverwaltung an diejenige Eisenbahnverwaltung zurück- 
gegeben, welche dieselben ursprünglich geliefert hat, so wird der zeitige Werth in 
Gegenrechnung gestellt. 
 
	        
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