Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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das  Feld-Artillerie-Regiment  Nr.  25  500  4,
das  Eisenbahn-Regiment  mit  Luftschiffer-Abtheilung  1140  .4,
die  Train-Inspektion  3270  M
Im  Uebrigen  bleiben  die  seitherigen  Sätze  maßgebend.  „
3.  Die  Einstellung  der  Rekruten  hat  bei  der  Kavallerie  in  der  Zeit  vom  1.  bis  7.  Oktober  stattzufinden.
  —  Der  Vorbehalt  unter  II.  4  Meiner  Ordre  vom  10.  Februar  1887  findet  hierdurch
seine  Erledigung.

Berlin  den  1.  Juni  1887.

 

Wilhelm.
An  das  Kriegsministerium.  Bronfsart  v.  Schellendorff.
Kriegsministerium.  Berlin  den  1.  Juni  1887.

Vorstehende  Allerhöchste  Kabinets-Ordre  wird  mit  Nachstehendem  zur  Kenntniß  der  Armee  gebracht.

1.  Die  Zulage  für  den  inaktiven  Offizier  —  zu  1  —  wird  aus  Kapitel  24  Titel  5  gewährt.

2.  Die  in  den  Korpszahlungsstellenetats  vom  Kapitel  24  für  1887/88  nachgewiesenen  Mittel  für
Gefechts=  und  Schießübungen  im  Terrain  erhöhen  sich  für

das  Gardekorps  auf  30  000  M.
=  I.  Armeekoppbns  I70000  -,
=  II.  -  —  21s000  -,
III.  -  —  18000  -,
-  IV.  -  —  ....  .  .  ..  21000  -,
=  V.  -  EEIIEItItID
·vI.-20000
—  besondere  Bewilligungen  zur  Abhaltung  gefechtsmäßiger  Schießübungen  für  die  Truppen  der
Garnison  Breslau  finden  !l!  mehr  statt  —
as  VII.  Armeekorps  aufßf  .  u  241000  4
VIII.  -  -  6  22500  -,
-IX.  -  -  .  20300  -,
-1I.  -  -  24  800  =
-XI.  -  -  26  800  -,
XIV.  -  -  21000  -,
.  XV.  -  30  000  -,

die  Inspektion  der  Jäger  und  Schü  en  auf  25  500-.
«DemMilitär-Reit-JnstitutwerdenfürdengeichensweckömMzurVerfügunggestelltuudgelten
auch  hier  die  Bestimmungen  vom  20.  März  1885  —  Armee-Verordnungs-Blatt  1885  Seite  71  u.  flgde.  —.

No.  378/5.  87.  A.  1.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

Kriegsministerium.  Berlin  den  18.  Mai  1887.
Nr.  115.

Prüfungsordnung  für  die  mittleren  und  unteren  Beamten  der  Staatseisenbahnverwaltung.

Nossstehende  Prüfungsordnung  für  die  mittleren  und  unteren  Beamten  der  Staatseisenbahnverwaltung  wird
zur  Kenntniß  gebracht.  Seitens  des  Ministeriums  der  öffentlichen  Arbeiten  find  die  Königlichen  Eisenbahn-Direktionen
  ausdrücklich  dahin  mit  Anweisung  versehen  worden,  daß  bezüglich  der  versorgun  berechtigten
Anwärter  die  Beschlußfassung  darüber,  ob  die  Probezeit  genügend  bestanden  und  der  Anwärter  bei  übega  ten
oder  zu  entlassen  ist,  spätestens  bei  Ablauf  des  für  die  Probedienstleistung  der  Militäranwärter  bei  der  Eisenbahnverwaltung
  im  §.  19  der  astelnos  Grundsa  e  vorgeschriebenen  zwölf=  bz.  sechsmonatlichen  Zeitraums
auf  Grund  der  bis  dahin  ermittelten  Ergebnisse  erfolgen  muß,  auch  wenn  die  Prllung  erst  später  erfolgen  kann.

No.  420/4.  87.  C.  3.  Bronfart  v.  Schellendorff.