Contents : Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Apanagen  —  Apothekenwesen.

chenausschlag  der  Pferde  und  d.  Rindviehs,  Räude
der  Einhufer  und  der  Schafe,  Schweineseuche  und
epest,  Rotlauf  der  Schweine  einschließl.  des  Nesselfiebers
  (Backfsteinblattern),  Geflügelcholera  und
Hühnerpest,  sowie  Tuberkulose  des  Rindviehs;
weiterhin  nach  §  1  Min  .  26.  9.  08,  Rgbl.  281,
auf  Influenza  der  Pferde  (Brustseuche  und  Pferdestaupe
  oder  Rotlaufseuche).  Während  nach  §  4
Rinderpest  G.jeder,  der  zuverl.  Kunde  davon  erlangt,
  daß  ein  Stück  Vieh  an  der  Rinderpest  erkrankt
  oder  gefallen  ist  oder  daß  auch  nur  der  Verdacht
  einer  solchen  Krankheit  vorliegt,  ohne  Verzug
der  Ortspol  eh.  Anzeige  zu  erstatten  hat,  sind  nach
§  9  VScG.  beim  Ausbruch  oder  Verdacht  der  dort
benannten  Seuchen  zur  unverzüglichen  Anzeige  an
die  Ortspol  Beh.  (§  7  Abs.  1  VV.  z.  VSG.  11.  7.
12,  Rgbl.  293)  verpflichtet:  der  Besitzer  des  betroffenen
  Viehes,  der  Vorsteher  der  Wirtschaft,  der
mit  der  Aufsicht  über  Vieh  Beauftragte,  dann
Hirten,  Schäfer,  Schweizer,  Sennen,  ferner  der
Begleiter  von  auf  dem  Transport  befindlichen
Tieren  und  für  die  in  fremdem  Gewahrsam  befindlichen
  Tiere  der  Besitzer  der  betr.  Gehöfte,
Stallungen,  Koppeln  oder  Weideflächen.  Unverzügliche
  Anzeige  haben  auch  Tierärzte,  Tierheilkundige,
  gewerbsmäßige  Kastrierer,  Fleisch=  und
Trichinenschauer,  Metzger  und  Abdecker  zu  erstatten,
  wenn  sie,  bevor  ein  polizeiliches  Einschreiten
stattfand,  von  dem  Ausbruch  einer  der  A.  unterliegenden
  Seuche  oder  von  Erscheinungen,  die  den
Ausbruch  einer  solchen  Seuche  befürchten  lassen,
Kenntnis  erhalten.  Die  Vernachlässigung  der  A.
zieht  gerichtl.  Bestrafung  nach  sich,  Art.  25  Z.  3
Pol  t  G.,  §  74  und  75  VSG.,  für  den  Tierbesitzer

außerdem  den  Verlust  der  Entschädigten  für  g;
follene  oder  getötete  Tiere,  §  4  Rinderpest  G.,
Art.  7  AG  SG.,  Rgbl.  279.  Leonhardt.

Apanagen  s.  König  X,  2,  a.

.Arvuvoethekenmonopol.  Zufolge  §  6  Abs.  2  GewO.
vbd.  Kais.  VO.  b.  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln
22.  10.  01/31.  3.  11,  Rl.  380/181  und  den  zugehörigen
  Verzeichnissen  dürfen  bestimmte  Zubereitungen
  (Verz.  A)  als  „Heilmittel“  und  best.
Stoffe  (Verz.  B)  außerh.  der  Apotheken  nicht  feilgeboten
  od.  verkauft  werden.  Dieses  A.  erstreckt  sich
auch  auf  Heilm.  für  Tiere,  sofern  Zubereitungen
nach  Verz.  A  in  Frage  stehen,  §  1  Abs.  1  Kais.  VO,
s.  Apothekenwesen  III.  Der  Großhandel  unterliegt
diesen  Beschränkungen  nicht,  ebensowenig  der  Verkauf
  der  im  Verz.  B  aufgeführten  Stoffe  an  Apotheken
  oder  an  solche  öff.  Anst.,  die  Untersuchungsoder
  Lehrzwecken  dienen  und  nicht  gleichzeitig  Heilanstalten
  sind.  Kosmetische  Mittel,  Desinfektionsund
  Hühneraugenmittel,  sowie  künstliche  Mineralwässer
  unterliegen  dem  Monopol  nur  nach  Maßgabe
  des  §  1  Abs.  2  Kais.  VO.  Verbandstoffe,  Zubereitungen
  zur  Herstellung  von  Bädern,  sowie
Seifen  zum  äußerlichen  Gebrauch  find  von  dem
Monopol  ausgenommen,  §  1  Abs.  8  Kais.  VO.,  (.

Apothekenwesen  III.  Brenner.
Apothekenwesen.  I.  Begriff  und  Rechtsquellen.
  A.  sind  gewerbliche  Betriebe  für  die
Anfertigung  und  Abgabe  von  Arzneien  im  kleinen.
Die  das  AGewerbe  behandelnden  Rechtsquellen

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beruhen  teils  auf  Reichs-,  teils  auf  Landesrecht.
Die  Vorschriften  der  GewO.  gelten  grundsätzlich
für  das  AGewerbe  insoweit,  als  ihre  Anwendbarkeit
  nicht  ausdrücklich  oder  nach  der  Natur  der
Sache  ausgeschlossen  ist.  Die  GewO.  findet  ausdrücklich
  keine  Anwendung  auf  die  Errichtung  und
Verlegung  von  A.,  §  6,  die  Berechtigung  der  AM.,
Gehilfen  und  Lehrlinge  anzunehmen,  §  41,  die
Verhältnisse  der  Gehilfen  und  Lehrlinge,  §  154.
Dagegen  findet  sie  auf  die  Stellvertretung  und
Verpachtung  der  A.  Anwendung.  Die  wichtigsten
landesrechtl.  Best.  sind  enthalten  in  KVO.  4.  1.  43
betr.  die  ABerechtigungen,  geändert  5.  2.  09,  sowie
in  der  ABetriebsordnung,  Min  V.  1.  7.  85  und  18.
1.  05.  Ueber  die  Einrichtung  und  den  Betrieb
homöopathischer  A.  und  Dispensatorien  enthält
Min  V.  25.  7.  83  nähere  Vorschr.  Die  Sonntagsruhe
  in  den  A.  ist  geregelt  in  §  18  Abs.  4  und  5
der  ABetriebsordnung  i.  d.  F.  18.  1.  05,  Rabl.  25.
—  II.  Berechtigung  zum  Betrieb  einer
A.  Der  selbständige  Betrieb  einer  A.  erfordert  eine
Approbation  als  A.,  §  29  GewO.,  d.  h.  die  persönl.
Befähigung  zur  Ausübung  des  Aewerbes,  und
den  Besitz  einer  ABerecht.  —  A.  Erlangung
der  Approb.  Zur  Erteilung  der  Approb.,  die
für  das  ganze  Reich  gilt,  ist  in  W.  das  Min  J.  befugt.
  Sie  wird  dem  erteilt,  der  die  pharmazeutische
Prüfung  vollständig  bestanden  und  den  Best.  über
die  Gehilfenzeit  entsprochen  hat.  Der  pharm.  Pr.
hat  die  pharm.  Vorprüfung  vorherzugehen.  Die  Zulassung
  zu  den  Pr.  sowie  die  Erteilung  der  Approb.
ist  zu  versagen,  wenn  schwere  strafrechtliche  oder
sittliche  Verfehlungen  vorliegen,  §  2  Prüfungsordnung
  f.  A.  18.  5.  O4,  Rgbl.  171.  Auch  weibliche
Personen  und  Ausländer  können,  wenn  sie  die
Bedingungen  der  PrO.  erfüllen  oder  soweit  Dispensation
  zulässig  ist,  §  38  a.  a.  O  i.  F.  7.  12.  10,
solche  erlangt  haben,  zur  Pr.  zugelassen  werden.
Die  pharm.  Vorprüfung  wird  in  Stuttgart  abgehalten,
  und  zwar  im  März,  Juni,  September
und  Dezember  jedes  Jahres,  zu  ihr  werden  nur
diejenigen  Prüflinge  zugelassen,  die  in  W.  ihre
Lehrzeit  beendet  haben,  §  4,  5  a.  a.  O.  Der
Meldung  zur  Pr.  sind  beizufügen:  1.  Nachweis  der
wissenschaftlichen  Vorbildung,  zu  führen  durch  das
von  einem  Gymnasium,  Realghmnasium  oder  einer
Oberrealschule  des  d.  Reichs  ausgestellte  Zeugnis
der  Reife  für  Prima.  Ocberrealschüler  haben
außerdem  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  sie
bereits  bei  Zulassung  zur  ALaufbahn  in  der  lateinischen
  Sprache  diejenigen  Kenntnisse  besessen
haben,  welche  f.  d.  Versetzung  nach  der  Obersekunda
  eines  Realgymnasiums  notwendig  sind.
Dieser  Nachweis  ist  durch  ein  auf  Grund  stattgehabter
  Prüfung  ausgestelltes  Zeugnis  eines
Gymnasiums  oder  Realgymnasiums  zu  führen.
2.  Das  Zeugnis  des  ausbildenden  A.  über  die
Dauer  der  Ausbildung,  die  Führung  und  die  Leistungen
  des  Lehrlings  während  der  AusbZeit.  Das
Zeugnis  muß  vom  Oberamtsarzt  hinsichtlich  der
Dauer  der  Ausbzeit  amtlich  bestätigt  sein.  Die
Ausb.  umfaßt  3  Jahre,  für  Inhaber  des  Reifezeugnisses
  einer  neunstufigen  höheren  Lehranstalt
2  Jahre  und  muß  in  A.  des  d.  Reichs  erfolgen.