Pfleaschaft 8 1911—1917
seine Bermögensangelegenheiten, nicht zu besorgen, so kann er für diese
Angelegenheiten einen Pfleger erhalten.)
Die Pflegschaft darf nur mit Einwilligung des Gebrechlichen angeordnet
werden, es sei denn, daß eine Verständigung mit ihm
nicht möglich ist.#2) es) as) as) es)
8 1911. Ein abwesender ) Volljähriger, dessen Aufenthalt
unbekannt ist,“.) erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie
der Fürsorge bedürfen,#)einen Abwesenheitspfleger. Ein solcher
Pfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen, wenn er durch Erteilung
eines Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen
hat, aber Umstände eingetreten sind, die zum Widerrufe des Auftrags
oder der Vollmacht Anlaß geben.7o)
Das gleiche gilt von einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt,
der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten
verhindert 71) ist.)2) 72)
8 1912. Eine Leibesfrucht '") erhält zur Wahrung ihrer künftigen
Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger. Die
Fürsorge steht jedoch dem Vater oder der Mutter zu, wenn das
Kind, falls es bereits geboren wäre, unter elterlicher Gewalt')
stehen würde.76) 77) 78)
§ 1913. Ist unbekannt oder ungewiß, wer bei einer Angelegenheit
der Beteiligte ist,'?) so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit,
soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden.
Insbesondere kann einem Nacherben, der noch nicht erzeugt ist oder dessen
Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird,so) für
die Zeit bis zum Eintritte der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt
werden.1) 82)
§ 1914. Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen
vorübergehenden Zweckss) zusammengebracht worden,“) so kann zum
Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger
bestellt werden,5) wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen
Personen "8) weggefallen find.7)
1915. Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft
gelte Vorschriften s) entsprechende Anwendung, soweit sich nicht
aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Die Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich.)
§ 1916. Für die nach § 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten
die Vorschriften über die Berufung ?0) zur Vormundschaft nicht.#1)
§ 1917. Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1909
Abs. 1 Satz 2 erforderlich, so ist als Pfleger berufen, wer als solcher von
dem Erblasser durch letztwillige Verfügung, von dem Dritten
bei der Zuwendung benannt worden ist; die Vorschriften des
§ 1778 finden entsprechende Anwendung.
Für den benannten Pfleger kann der Erblasser durch letztwillige
Verfügung,:) der Dritte bei der Zuwendung die in den 88 1852 bis
1834 bezeichneten Befreiungen anordnen. Das Vormundschafts-—
585 —