Full text : Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1869.  Anmerkung  zu  Art.  4.  Ziffer  9.  Grumbrecht.  1017

etwa  durch  Ihren  Beschluß  ein  der  nationalen  Sache  von  Herzen  ergebener
Fürst  in  seinem  Streben  entmuthigt  wird.  (Bravol  rechts.)

Schließlich  trat  noch  Ziegler  (Breslau)")  und  der  Berechterstatter
Wagner“’)  für  den  Kommissionsantrag  ein,  worauf  die  Debatte  geschlossen
wurde.

Bei  der  hierauf  vorgenommenen  Abstimmung"““)  wurde  mit  der  großen
Mehrheit  dem  Antrage  der  Kommission  entsprechend  beschlossen,  die  Petitionen
  dem  Bundesrathe  nach  Art.  76  Alinea  2  der  Bundesverfassung  zur
Prüfung  zu  überreichen.

Trt.  1.
!)  Erste  Anmerkung  zu  Artikel  4
und  zwar  zu  Ziffer  9  desselben.

Auf  dem  Norddeutschen  Reichstage  von  1869  war  zu  Art.  4  der
Verfassung  ein  Antrag  von  Grumbrechtt)  eingekommen,  dahingehend,
dem  Art.  4  Ziff.  9  welcher  lautet:  „Der  Beaufsichtigung  seitens  des  Bundes
und  der  Gesetzgebung  desselben  unterliegen  die  nachstehenden  Angelegenheiten:


9)  der  Flößerei=  und  Schifffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren  Staaten  gemeinsamen

  Wasserstraßen  und  der  Zustand  der  letzteren,  sowie  die
Fluß=  und  sonstigen  Wasserzölle;"
folgenden  Zusatz  zu  geben:
„desgleichen  die  Anstalten  für  die  Seeschifffahrt
(Leuchtthürme,  Leuchtschiffe,  Seetonnen,  das  Lootsenwesen
  u.  s.  w.)

Grumbrecht  (Harburg):  #)Meine  Herren!  Der  Antrag  der  sich  schon
lange  in  ihren  Händen  befindet,  geht  darauf  hinaus,  die  Anstalten  für  die
Seeschifffahrt  in  gleicher  Weise  wie  schon  für  die  Flußschifffahrt  der  Beaufsichtigung
  seitens  des  Vundes  und  seiner  Gesetzgebung  zu  unterstellen.  Er
will  dies  erreichen,  indem  er  dem  Artikel  4  in  Nr.  9  einen  desfallsigen  Zusatz
gibt,  welcher  im  Anschluß  an  frühere  ähnliche  Anträge  dahin  lautet:  „des-*)

  St.  B.  S.  951  l.  un.
*#)  St.  B.  S.  952  r.  m.
*“)  St.  B.  S.  953  r.  u
+)  Drucks.  Nr.  35.

1)  St.  B.  S.  210  r.  m.