Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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8.  11.

Für  die  Prüfung  sind  dem  Rechts-Kandidaten  als  Separat-Gebühr  zuzuliquidiren:

2  Thlr.  —  Sgr.  für  jeden  der  Prüfungs-Kommissare,  jedoch  zusammen
nie  mehr  als  6  Thlr.,
1  „  —  „  für  den  Sekretär,
—  15  „Dienergebühr,
—  1  „  von  jeder  Seite  der  durch  die  Prüfung  veranlaßten  Abschriften
  oder  Reinschriften  für  die  betreffenden  Kanzlisten.

II.  Die  Ausbildung  der  Accesstlsten  nach  der  ersten  Prüfung  betreffend.
8.  12.

Nach  bestandenem  Examen  wird  jeder  Rechts-Kandidat,  der  von  nun  an  die
Bezeichnung  „Accessist“  erhält,  durch  das  Ministerium  einem  Kreisgerichte  des  Landes,
welchem  er  angehört,  zugewiesen  und  durch  dasselbe  auf  den  allgemeinen  Staatsdiener-Eid
  verpflichtet.

Bei  der  Zuweisung  an  die  verschiedenen  Kreisgerichte  soll  zwar  auf  die  eigenen
Wünsche  des  Accessisten  billige  Rücksicht  genommen,  jedoch,  damit  der  Zweck  praktischer
Auslildung  möglichst  erreicht  werde,  vor  Allem  darauf  Bedacht  genommen  werden,
daß  die  Zahl  der  dem  einzelnen  Kreisgerichte  zugetheilten  Accessisten  zu  dem  Geschaftsumfange
  dieser  Behörde  und  der  ihr  unterstellten  Einzelgerichte  in  einem
möglichst  richtigen  Verhältnisse  stehe.

S.  13.

Ein  jeder  Accessist  ist  nach  bestandener  erster  Prüfung  behufs  seiner  praktischen
Ausbildung  zwei  Jahre  lang  bei  gerichtlichen  Behörden  zu  beschäftigen  und  zwar
zuerst  mindestens  ein  Jahr  lang  bei  einem  Einzelgerichte,  nachher  aber  bei  einem
Kreisgerichte  oder  Einzelgerichte.

Für  die  Beschäftigung  des  Accessisten  während  dieses  Ausbildungs-Kursus
sind  folgende  Vorschriften  maßgebend.

Zunächst  ist  der  Accessist  einige  Monate  lang  unter  gehöriger  Anleitung  zu
dem  mehr  mechanischen  Dienste,  daneben  aber  auch  zum  Protokolliren  zu  verwenden.
Hierbei  ist  darauf  zu  sehen,  daß  er  eine  gewisse  Uebersicht  über  den  Geschäftsgang
im  Allgemeinen  und  über  die  verschiedenen  bei  der  betreffenden  Behörde  vorkommenden
  Angelegenheiten  gewinne.  Nach  dieser  Zeit  soll  von  der  Heranziehung  zu