Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

80  184  1.

Städte,  Flecken  und  Dörfer  und  sonst  überhaupt  aus  Landes-,  Cameral=  und
Communal-Cassen  bezahlt  werden,  deögleichen  die  thirrärztlichen  Arznesen,  für
welche  die  Apotheker  verpflichtet  sein  sollen,  einen  Abzug  von  20  Procenk  sich
gefallen  zu  lassen.

In  allen  solchen  erwähnten  Fällen  werden  die  Rechnungen  nach  der  Arznei-Tare
  aufgestellt  und  sodann  von  ihrem  Total-Ertrage  die  20  Procent
abgezogen.

Uebrigens  findet  die  Verpflichtung  der  Apotheker  auf  die  Arznei-Tare
nur  Statt  bei  ihrem,  nach  Recepken  und  im  Handverkauf  betriebenen  Detail-Handel.
  Wo  sie  Gifte  und  Medicinal-Waaren  zum  nicht  arzneilichen  Gebrauch
  an  Handwerker,  Künstler  u.  s.  w.  verkaufen,  genießen  sie  in  der  Bestimmung
  der  Preise  der  gewöhnlichen  Handelefreiheit.

#.  3.

Damit  die  Apotheker  um  so  mehr  ihre  Arzneien  zu  billigen,  nach  der
Taxe  berechneten  Preisen  dem  Publicum  überlassen  können,  wird  ihnen  hiermit
ernstlich  untersagt,  alle  bisher  auf  Weihnachten,  Neujahr,  oder  zu  einer  andern
  Zeit  üblichen  Geschenke  an  die  Aerzte  und  Wundärzte  fernerhin  auszutheilen
  und  wird  diesen  verboten,  solche  zu  dieser  oder  zu  einer  andern  Zeit
anzunehmen.

Derjenige  Apotheker,  Arzt  und  Wundarzt,  welcher  überwiesen  werden
kann,  Geschenke  obiger  Art  angeboten  oder  angenommen  zu  haben,  soll  mit
der  Strafe  der  Erlegung  des  vierfachen  Geldwerths  de5  von  ihm  angebotenen
oder  angenommenen  Geschenks  belegt  werden.

9In  Rücksicht  der  Apotheker-Visttationen.
g.  1.
Die  Apotheker  selbst  sowohl,  alo  ihre  Gehülfen  und  Lehrlinge  sollen  ver-Pflichtet
  sein,  dem  General-Inspector  der  Apotheken,  wie  auch  den  competenten
  Physicis,  wenn  sie  zur  Bisitatien  ihrer  Apotbeken  sich  einfinden,  auf
keine  Weise  hinderlich  in  der  Befolgung  der  denselben  ertheilten  Instructionen
zu  sein,  vielmehr  ihnen  willig  zur  Hand  gehen,  und  über  jeden  Gegenstand
ihrer  Apotheke  und  ihres  Geschäfts,  insofern  er  zugleich  Gegenstand  polizei-