Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

  
  
  
  
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Betrag 
  
  
  
  
  
  
E für das 
Z Einnahme. Etatsjahr 
ẽ 5 1888/89. 
Mark. 
2. II. Reichsstempelabgaben. 
1.Spielkartenstempel, 
abzüglich der den Bundesstaaten nach F. 23 des Gesetzes 
vom 3. Juli 1878 an Erhebungs= und Verwaltungskosten 
zu vergütenden fünf Prozent .. . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1066 850 
Davon ab: 
Kosten der Kontrole und sonstige dem Reich unmittelbar erwach— 
sende Verwaltungskosten V 850 
bleiben (Titel 1) 1 066 000 
2.Wechselstempelsteeer . . . . .. 6 662 000 
Davon ab: 
a) gemäß §. 27 des Gesetzes über die Wechselstempelsteuer 
vom 10. Juni 1869 zwei Prozent oder. 133 2404. 
b) die dem Reich erwachsenden Erhebungs= und 
Verwaltungskotfen 188 760. 
zusammen 322 000 
bleiben (Titel 2) . 6 340 000 
33. Stempelabgabe für Werthpapiere, Kaufgeschäfte 2c. 
  
  
und Lotterieloose: 
A. für Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen, 
abzüglich der den Bundesstaaten nach F. 43 des Ge- 
setzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempel- 
abgaben (Reichs-Gesetzbl. für 1885 S. 179), zu ver- 
gütenden zwei Prozent Erhebungs= und Verwaltungs- 
kosseen:: 
B. für Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte, 
abzüglich zwei Prozent für die Bundesstaaten 
Seite 
4 689 000 
7552 000 
  
  
12 241 000
	        
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