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(Nr. 1784.) Gesetz, betreffend den Schutz von Vögeln. Vom 22. März 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Das Zerstören und das Ausheben von Nestern oder Brutstätten der Vögel,
das Zerstören und Ausnehmen von Eiern, das Ausnehmen und Tödten von
Jungen, das Feilbieten und der Verkauf der gegen dieses Verbot erlangten Nester,
Eier und Jungen ist untersagt.
Dem Eigenthümer und dem Nutzungsberechtigten und deren Beauftragten
steht jedoch frei, Nester, welche sich an oder in Gebäuden oder in Hofräumen
befinden, zu beseitigen.
Auch findet das Verbot keine Anwendung auf das Einsammeln, Feilbieten
und den Verkauf der Eier von Strandvögeln, Seeschwalben, Möven und Kiebitzen,
jedoch kann durch Landesgesetz oder durch landespolizeiliche Anordnung das Ein-
sammeln der Eier dieser Vögel für bestimmte Orte oder für bestimmte Zeiten
untersagt werden.
§. 2.
Verboten ist ferner:
a) das Fangen und die Erlegung von Vögeln zur Nachtzeit mittelst Leimes,
Schlingen, Netzen oder Waffen; als Nachtzeit gilt der Zeitraum, welcher
eine Stunde nach Sonnenuntergang beginnt und eine Stunde vor
Sonnenaufgang endet;
b) jede Art des Fangens von Vögeln, solange der Boden mit Schnee
bedeckt ist;
c) das Fangen von Vögeln mit Anwendung von Körnern oder anderen
Futterstoffen, denen betäubende oder giftige Bestandtheile beigemischt
sind, oder unter Anwendung geblendeter Lockvögel;
d) das Fangen von Vögeln mittelst Fallkäfigen und Fallkästen, Reusen,
großer Schlag- und Zugnetze, sowie mittelst beweglicher und tragbarer,
auf dem Boden oder quer über das Feld, das Niederholz, das Rohr
oder den Weg gespannter Netze.
Der Bundesrath ist ermächtigt, auch bestimmte andere Arten des Fangens
sowie das Fangen mit Vorkehrungen, welche eine Massenvertilgung von Vögeln
ermöglichen, zu verbieten.