Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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En  foi  de  quoi  les  Plénipoten-  Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die
tiaires  ont  signé  la  présente  Con-  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
vention  et  y  ont  apposé  le  sceau  und  besiegelt.
de  leurs  armes.

Fait  à  Berlin,  le  18  décembre  1887.  So  geschehen  zu  Berlin,  den                                                                             18.  De-                                                                            zember
  1887.

(L.  S.)  Comte  Bismarck.
(L.  S.)  E.  Vind.

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 



(Nr.  1765.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Italiens  zu  der  unterm  3.  November  1881
abgeschlossenen  internationalen  Reblaus-Konvention.  Vom  28.  Januar  1888.

Im  Artikel  13  der  internationalen  Reblaus-Konvention  vom  3.  November  1881
(Reichs-Gesetzbl.  von  1882  S.  125)  ist  jedem  dritten  Staate  das  Recht  vorbehalten
  worden,  jederzeit  durch  eine  dem  Schweizerischen  Bundesrath  abzugebende
Erklärung  jener  Konvention  beizutreten.  Dementsprechend  hat,  nach  Mittheilung
des  Schweizerischen  Bundesraths,  die  Königlich  italienische  Regierung  ihren  Beitritt
zu  der  Konvention  vom  3.  November  1881  in  der  vorgeschriebenen  Weise  erklärt.

Berlin,  den  28.  Januar  1888.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

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Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.