Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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Hat die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren stattgefunden, 
so ist an Stelle der unter le bezeichneten Tiefe der nach F. 18 er- 
mittelte Umfang des Schiffes in der Außenfläche der Außenbords- 
bekleidung aufzunehmen. 
2. bei offenen Fahrzeugen 
a) die Länge zwischen der hinteren Fläche des Vorderstevens bis zu 
der hinteren Fläche des Hinterstevens in der Höhe der Oberkante 
des obersten Plankenganges, 
b) die Breite zwischen den Außenflächen der Außenbordsbekleidungen 
in der Mitte der nach 2 a ermittelten Länge, 
c) die Tiefe von dem im zweiten Absatz des F. 20 angegebenen 
oberen Punkte bis zur Oberkante der Bodenwrangen in der Mitte 
der nach 2 a ermittelten Länge. 
G. 26. 
Vor Beginn jeder Vermessung haben die Vermessungsbehörden sich zu ver- 
gewissern, ob das Schiff in seinem gegenwärtigen Zustande schon bei einer deutschen 
Vermessungsbehörde nach dem in den §#. 4 bis 17 vorgeschriebenen vollständigen 
Verfahren vermessen worden ist, und, wenn eine solche Vermessung stattgefunden 
hat, den Antrag auf Vermessung abzulehnen. 
Vor Ausfertigung der Meßbriefe (§. 27) haben die zuständigen Behörden 
(I. 24) sich zu vergewissern: 
1. wenn die Vermessung des Schiffes durch Neubau oder Umbau erforder- 
lich geworden war, daß der Bau beendet ist und daß alle Aufbauten 
auf dem obersten Deck und alle räumlichen Einrichtungen im Innern 
vollendet sind; 
2. wenn die Vermessung ein mit einem älteren deutschen Meßbriefe ver- 
sehenes Schiff betrifft, daß dieser Meßbrief zurückgeliefert (I. 29) oder 
dessen Verlust glaubhaft nachgewiesen ist. 
§. 27. 
Ueber jede Vermessung wird ein Meßbrief ausgefertigt. 
Im Falle des F. 17 Absatz 1 werden über die Vermessung zwei Meßbriefe 
ausgestellt, von welchen der eine die Abzüge nach deutschem Verfahren, der andere 
die Abzüge nach britischem Verfahren berücksichtigt. 
Neben der den Brutto= und Netto-Raumgehalt ausdrückenden Zahl der 
Kubikmeter ist in den Meßbriefen zugleich die entsprechende Zahl britischer Register- 
tons anzugeben. Bei Umrechnung der Kubikmeter in britische Registertons wird 
ein Kubikmeter gleich 0)/358 britische Registertons gerechnet. 
Hat die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren stattgefunden, so ist 
in dem Meßbriefe der Grund zu vermerken, welcher der Anwendung des voll- 
ständigen Verfahrens entgegenstand. Nach Fortfall dieses Hinderungsgrundes muß, 
sobald das Schiff in einen deutschen Hafen gelangt, eine neue Vermessung nach 
dem vollständigen Verfahren vorgenommen werden.
	        
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