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Hat die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren stattgefunden,
so ist an Stelle der unter le bezeichneten Tiefe der nach F. 18 er-
mittelte Umfang des Schiffes in der Außenfläche der Außenbords-
bekleidung aufzunehmen.
2. bei offenen Fahrzeugen
a) die Länge zwischen der hinteren Fläche des Vorderstevens bis zu
der hinteren Fläche des Hinterstevens in der Höhe der Oberkante
des obersten Plankenganges,
b) die Breite zwischen den Außenflächen der Außenbordsbekleidungen
in der Mitte der nach 2 a ermittelten Länge,
c) die Tiefe von dem im zweiten Absatz des F. 20 angegebenen
oberen Punkte bis zur Oberkante der Bodenwrangen in der Mitte
der nach 2 a ermittelten Länge.
G. 26.
Vor Beginn jeder Vermessung haben die Vermessungsbehörden sich zu ver-
gewissern, ob das Schiff in seinem gegenwärtigen Zustande schon bei einer deutschen
Vermessungsbehörde nach dem in den §#. 4 bis 17 vorgeschriebenen vollständigen
Verfahren vermessen worden ist, und, wenn eine solche Vermessung stattgefunden
hat, den Antrag auf Vermessung abzulehnen.
Vor Ausfertigung der Meßbriefe (§. 27) haben die zuständigen Behörden
(I. 24) sich zu vergewissern:
1. wenn die Vermessung des Schiffes durch Neubau oder Umbau erforder-
lich geworden war, daß der Bau beendet ist und daß alle Aufbauten
auf dem obersten Deck und alle räumlichen Einrichtungen im Innern
vollendet sind;
2. wenn die Vermessung ein mit einem älteren deutschen Meßbriefe ver-
sehenes Schiff betrifft, daß dieser Meßbrief zurückgeliefert (I. 29) oder
dessen Verlust glaubhaft nachgewiesen ist.
§. 27.
Ueber jede Vermessung wird ein Meßbrief ausgefertigt.
Im Falle des F. 17 Absatz 1 werden über die Vermessung zwei Meßbriefe
ausgestellt, von welchen der eine die Abzüge nach deutschem Verfahren, der andere
die Abzüge nach britischem Verfahren berücksichtigt.
Neben der den Brutto= und Netto-Raumgehalt ausdrückenden Zahl der
Kubikmeter ist in den Meßbriefen zugleich die entsprechende Zahl britischer Register-
tons anzugeben. Bei Umrechnung der Kubikmeter in britische Registertons wird
ein Kubikmeter gleich 0)/358 britische Registertons gerechnet.
Hat die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren stattgefunden, so ist
in dem Meßbriefe der Grund zu vermerken, welcher der Anwendung des voll-
ständigen Verfahrens entgegenstand. Nach Fortfall dieses Hinderungsgrundes muß,
sobald das Schiff in einen deutschen Hafen gelangt, eine neue Vermessung nach
dem vollständigen Verfahren vorgenommen werden.