Full text : Aufgaben der Eisenbahn-Politik

Bericht  des  gemischten  Ausschusses  etc.  113

für  kurze  Entfernungen  und  speeielle  Verkehrsarten.  Und  wenn  die  Konkurrenz
der  Kanäle  fehlschlagen  und  die  von  der  Regierung  für  ihre  Benützung  eingenommenen
  Zölle  zu  ihrer  Unterhaltung  nicht  genügen  sollten,  wäre  es  die  grösste
Schwierigkeit  das  Parlament  zur  Votirung  von  Geld  (wie  es  in  Frankreich  geschieht)
  zu  veranlassen,  nicht  um  einen  gewinnreichen  Verkehr  zu  entwickeln,
sondern  um  eine  verlustbringende  Konkurrenz  mit  den  Eisenbahnen  aufrecht  zu
erhalten.

In  Erwägung  des  ganzen  Gegenstandes  sind  es  folgende  Anträge,  welche
der  Ausschuss  in  Bezug  auf  Kanäle  zu  stellen  hat.

1.  Dass  kein  schiffbares  Binnengewässer,  welches  gegenwärtig  in  den
Händen  einer  Öffentlichen  Verwaltung  sich  befindet,  einer  Eisenbahngesellschaft
übertragen  oder  ihrer  Herrschaft  unterstellt  werden  soll,  und  dass,  wenn  die
Verwalter  eines  schiffbaren  Binnengewässers  oder  einer  Kanalgesellschaft  von
dem  Parlamente  die  Ermächtigung  verlangen,  einen  Kanal  zwangsweise  von
einer  Eisenbahngesellschaft  zu  kaufen,  solcher  Verkauf  vom  Parlament  günstig
berücksichtigt  werden  soll.

2.  Dass  die  möglichste  Erleichterung  gegeben  werden  soll  für  die  Fusion
durch  Verbindung  von  Kanälen  unter  einander  oder  mit  anderen  schiffbaren
Binnengewässern.

3.  Dass  kein  Kanal  einer  Eisenbahngesellschaft  übertragen  oder  direkt  oder
ndirekt  unter  ihre  Herrschaft  gestellt  werden,  ferner,  dass  keine  zeitweilige  Verpachtung
  eines  Kanals  an  eine  Eisenbahngesellschaft  erneuert  werden  sollwenn
nicht  eingehend  nachgewiesen  ist,  dass  der  Kanal  mit  einem  benachbarten  Kanale
  fusionirt,  oder  von  einem  benachbarten  Kanale  oder  der  Verwaltung  eines
benachbarten  Binnengewässers  betrieben  werden  kann.

4.  Dass  jede  Vorlage  für  eine  solche  Uebertragung  oder  Erneuerung  des
Eigenthums  oder  der  Herrschaft  dem  weiter  unten  beantragten  gemischten  Ausschuss
  vorgelegt  werden  soll.

5.  Dass,  wann  immer  eine  Eisenbahngesellschaft,  welche  sich  wegen  Fusion
an  das  Parlament  wendet,  in  ihrem  Eigenthum  oder  unter  ihrer  Herrschaft  irgend
eine  Kanalverbindung  in  ihrem  Bezirke  hat,  die  Zweckmässigkeit  der  Fortsetzung
oder  Abänderung  solchen  Eigenthums  oder  solcher  Herrschaft  einen  Gegenstand
der  Untersuchung  durch  den  gemischten  Ausschuss  bilden  soll.

6.  Dass  die  Prineipien  des  Eisenbahn-  und  Kanalverkehrgesetzes  streng  in
Wirksamkeit  gesetzt  werden  sollen  durch  Verhaltung  jeder  einen  Kanal  besitzenden
  oder  beherrschenden  Gesellschaft,  ihn  im  Zustand  durchgängiger  Brauchbarkeit
  zu  erhalten,  jede  Erleichterung  für  Durchgangsverkehr  zu  gewähren  und
jedes  Hinderniss,  sei  es  durch  Auferlegen  von  Sperrzöllen  oder  anderswie,  welches
  zum  Zwecke  der  Verhinderung  des  Durchgangsverkehres  aufgestellt  ist,  zu
entfernen,  und  dass  diese  Verpflichtungen  im  Processwege  erzwungen  werden
sollen  vor  einem  speciellen  Gerichte  oder  einer  Kommission,  deren  Natur  weiter
unten  in  Betracht  gezogen  wird.

7.  Dass  die  Eigenthümer  eines  Kanals  das  Recht  haben  sollen,  einen  Durchgangs-Zoll
  oder  Frachtsatz  von  oder  nach  irgend  einem  Platze  an  ihrem  eigenen
Kanal,  nach  oder  von  irgend  einem  Platze  an  irgend  einem  anderen  Kanal  oder
einer  Eisenbahn,  welche  eine  durchgängige  Route  bilden,  aufzustellen,  so  dass
der  Zoll-  oder  Frachtsatz  zwischen  den  verschiedenen  Eigenthümern  der  Route
getheilt  werden  soll,  und  zwar  als  allgemeine  Regel  im  Verhältniss  zur  Meilen-Dorn,

  Eisenbahnpolitik,  8