Bericht des gemischten Ausschusses etc. 113
für kurze Entfernungen und speeielle Verkehrsarten. Und wenn die Konkurrenz
der Kanäle fehlschlagen und die von der Regierung für ihre Benützung eingenommenen
Zölle zu ihrer Unterhaltung nicht genügen sollten, wäre es die grösste
Schwierigkeit das Parlament zur Votirung von Geld (wie es in Frankreich geschieht)
zu veranlassen, nicht um einen gewinnreichen Verkehr zu entwickeln,
sondern um eine verlustbringende Konkurrenz mit den Eisenbahnen aufrecht zu
erhalten.
In Erwägung des ganzen Gegenstandes sind es folgende Anträge, welche
der Ausschuss in Bezug auf Kanäle zu stellen hat.
1. Dass kein schiffbares Binnengewässer, welches gegenwärtig in den
Händen einer Öffentlichen Verwaltung sich befindet, einer Eisenbahngesellschaft
übertragen oder ihrer Herrschaft unterstellt werden soll, und dass, wenn die
Verwalter eines schiffbaren Binnengewässers oder einer Kanalgesellschaft von
dem Parlamente die Ermächtigung verlangen, einen Kanal zwangsweise von
einer Eisenbahngesellschaft zu kaufen, solcher Verkauf vom Parlament günstig
berücksichtigt werden soll.
2. Dass die möglichste Erleichterung gegeben werden soll für die Fusion
durch Verbindung von Kanälen unter einander oder mit anderen schiffbaren
Binnengewässern.
3. Dass kein Kanal einer Eisenbahngesellschaft übertragen oder direkt oder
ndirekt unter ihre Herrschaft gestellt werden, ferner, dass keine zeitweilige Verpachtung
eines Kanals an eine Eisenbahngesellschaft erneuert werden sollwenn
nicht eingehend nachgewiesen ist, dass der Kanal mit einem benachbarten Kanale
fusionirt, oder von einem benachbarten Kanale oder der Verwaltung eines
benachbarten Binnengewässers betrieben werden kann.
4. Dass jede Vorlage für eine solche Uebertragung oder Erneuerung des
Eigenthums oder der Herrschaft dem weiter unten beantragten gemischten Ausschuss
vorgelegt werden soll.
5. Dass, wann immer eine Eisenbahngesellschaft, welche sich wegen Fusion
an das Parlament wendet, in ihrem Eigenthum oder unter ihrer Herrschaft irgend
eine Kanalverbindung in ihrem Bezirke hat, die Zweckmässigkeit der Fortsetzung
oder Abänderung solchen Eigenthums oder solcher Herrschaft einen Gegenstand
der Untersuchung durch den gemischten Ausschuss bilden soll.
6. Dass die Prineipien des Eisenbahn- und Kanalverkehrgesetzes streng in
Wirksamkeit gesetzt werden sollen durch Verhaltung jeder einen Kanal besitzenden
oder beherrschenden Gesellschaft, ihn im Zustand durchgängiger Brauchbarkeit
zu erhalten, jede Erleichterung für Durchgangsverkehr zu gewähren und
jedes Hinderniss, sei es durch Auferlegen von Sperrzöllen oder anderswie, welches
zum Zwecke der Verhinderung des Durchgangsverkehres aufgestellt ist, zu
entfernen, und dass diese Verpflichtungen im Processwege erzwungen werden
sollen vor einem speciellen Gerichte oder einer Kommission, deren Natur weiter
unten in Betracht gezogen wird.
7. Dass die Eigenthümer eines Kanals das Recht haben sollen, einen Durchgangs-Zoll
oder Frachtsatz von oder nach irgend einem Platze an ihrem eigenen
Kanal, nach oder von irgend einem Platze an irgend einem anderen Kanal oder
einer Eisenbahn, welche eine durchgängige Route bilden, aufzustellen, so dass
der Zoll- oder Frachtsatz zwischen den verschiedenen Eigenthümern der Route
getheilt werden soll, und zwar als allgemeine Regel im Verhältniss zur Meilen-Dorn,
Eisenbahnpolitik, 8