Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

—  222  —

nicht,  soweit  dieselbe  von  dem  Gerichtsschreiber  der  Gerichtsbehörde,
durch  welche  die  Zwangsvollstreckung  zu  erfolgen  hat,  zu  ertheilen  sein
würde.

G.  3.

In  Strafsachen  findet  die  Hauptverhandlung  ohne  die  Zuziehung  von  Bei—
sitzern  statt,  wenn  der  Beschluß  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  eine
Handlung  zum  Gegenstande  hat,  welche  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte
oder  zu  den  in  den  §§.  74,  75  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  bezeichneten  Ver—

gehen  gehört.
S.  4.

Der  Angeklagte  kann  auf  seinen  Antrag  oder  von  Amtswegen  wegen  großer
Entfernung  seines  Aufenthaltsortes  oder  wegen  sonstiger  Hindernisse  von  der  Verpflichtung
  zum  Erscheinen  in  der  Hauptverhandlung  entbunden  werden,  wenn
nach  dem  Ermessen  der  Gerichtsbehörde  voraussichtlich  keine  andere  Strafe  als
Freiheitsstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  oder  Geldstrafe  oder  Einziehung,  allein  oder
in  Verbindung  mit  einander,  zu  erwarten  steht.

G.  5.

Die  Gerichtsbarkeit  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Schwurgerichte  gehörenden
Sachen  wird  für  jeden  der  im  Schutzgebiete  gebildeten  Gerichtsbezirke  der  Gerichtsbehörde
  erster  Instanz  übertragen.

Für  diese  Sachen  finden  die  Vorschriften  Anwendung,  welche  für  die  im
S.  28  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  bezeichneten  Strafsachen  gelten.

g.  6.

Als  Berufungs=  und  Beschwerdegericht  wird  für  das  Schutzgebiet  an  Stelle
des  Reichsgerichts  und  des  deutschen  Konsulargerichts  in  Apia  (Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
  §.  18,  36,  43,  Verordnung  vom  5.  Juni  1886  8.  4)  eine
Gerichtsbehörde  zweiter  Instanz  am  Sitze  des  Landeshauptmanns  errichtet,  welche
aus  dem  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  zweiter  Instanz  ermächtigten  Beamten
als  Vorsitzenden  und  vier  Beisitzern  besteht.

Auf  die  Beisitzer  und  den  Gerichtsschreiber  finden  die  Vorschriften  im  F.  6
Absatz  2,  I§.  7,  8,  10  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  entsprechende
Anwendung.

Der  F.  4  der  Verordnung  vom  5.  Juni  1886  tritt  außer  Kraft.

K.  7.

In  dem  Verfahren  vor  der  Gerichtsbehörde  zweiter  Instanz  nehmen  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  Konkurssachen  und  in  den  zur  streitigen  Gerichtsbarkeit
  nicht  gehörenden  Angelegenheiten  die  Beisitzer  nur  an  der  mündlichen