Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

Reserve und Landwehr — gültigen Bestimmungen unterworfen, insoweit nicht in 
den nachstehenden Paragraphen besondere Festsetzungen getroffen sind. 
§. 12. 
Die Ersatzreservisten können alljährlich einmal und zwar zu den im Früh- 
jahre stattfindenden Kontrolversammlungen herangezogen werden. 
§. 13. 
Die Ersatzreservisten sind im Frieden zur Ableistung von drei Uebungen 
verpflichtet, von denen die erste zehn Wochen, die zweite sechs Wochen und die 
dritte vier Wochen dauert. 
Die Zahl der zur ersten Uebung einzuberufenden Mannschaften wird durch 
den Reichshaushalts-Etat festgesetzt. 
Die Heranziehung zur ersten Uebung erfolgt in der Regel innerhalb eines 
Jahres nach Ueberweisung zur Ersatzreserve. Den Ersatzreservisten, welche zur 
ersten Uebung einberufen werden sollen, ist, von besonderen Ausnahmefällen ab- 
gesehen, der Gestellungstag bis zum 15. Juli des betreffenden Kalenderjahres be- 
kannt zu machen. 
Schiffahrt treibenden Mannschaften und solchen Ersatzreservisten, welche auf 
ihren Wunsch später, oder als Nachersatz nachträglich zur ersten Uebung heran- 
gezogen werden sollen, ist der Gestellungstag vierzehn Tage vor Beginn der Uebung 
bekannt zu machen. Als Nachersatz sind die wegen hoher Loosnummer der Er- 
satzreserve überwiesenen Mannschaften nicht heranzuziehen. 
Jungen Leuten von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst 
bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem 
vorschriftsmäßigen Umfange dargelegt haben (§. 11 des Gesetzes, betreffend die 
Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867), steht für die erste 
Uebung unter denjenigen Truppentheilen die Wahl frei, welchen für das betreffende 
Jahr die Ausbildung von Ersatzreserven übertragen ist. 
Der Ersatzreserve überwiesene Personen, welche auf Grund der Ordination 
oder der Priesterweihe dem geistlichen Stande angehören, sollen zu Uebungen nicht 
herangezogen werden. 
Tritt während Ableistung einer Uebung durch eigenes Verschulden oder im 
eigenen Interesse der Uebenden eine Unterbrechung ein, so kommt die Zeit der 
letzteren auf die Uebungszeit nicht in Anrechnung. 
§. 14. 
Ersatzreservisten, welche das zweiunddreißigste Lebensjahr überschritten haben, 
werden zu Uebungen nicht mehr herangezogen. Diese Bestimmung findet jedoch 
keine Anwendung auf diejenigen, welche 
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet der Ersatzreserve überwiesen, 
b) wegen Kontrolentziehung in jüngere Jahresklassen zurückversetzt oder 
c) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergehenden Uebung befreit 
worden sind.
	        
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