Das hypothekenamtl. Tageb. u. & 23 Abs. 3 bayr. Hyp.-G. 377
Was aber die Anordnung der besonderen Protokolle
des § 23 Hyp.-Ges. anbelangt, so finden sich
weder im Gesetze noch in der Instruktion eigene
Vorschriften hierüber. Ebensowenig lassen die Motive
oder die Erläuterungen des Vaters des Gesetzes oder
jene seiner Epigonen Nibler, Lehner, Jungermann?)
etwas über eine eigenthümliche Einrichtung jener
„Protokolle“ entnehmen. Will man aber auch hieraus
und im Hinblicke ouf § 93 Hyp.-Ges. nicht
folgern, daß nach der Absicht des Gesetzgebers jede
Art der amtlichen Konstatirung über die Reihenfolge
der Forderungen (Anmeldungen) dem Erfordernisse
des § 23 Hyp.-Ges. genüge, sondern etwa annehmen,
daß nach der Meinung des Gesetzes die Vorschriften
der Instruktion über die Form der Protokolle, bezw.
der Registraturen auch auf jene „besonderen Protokolle“
anzuwenden sein sollen, so würde sich doch das
Resultat nicht anders gestalten: das Justizmini-=sterium
wäre stets zur Erlassung von Vorschriften in
dieser Richtung befugt.
Das durch die Geschäfts= und Registraturordnung
vom 20. September 1863 eingeführte und in der
höchsten Entschließung vom 11. April 1872 beibehaltene
Tagebuch registrirt nun in einer für den
Zweck de5 § 23 Hyp.-Ges. vollkommen ausreichenden,
vom § 93 des Gesetzes gedeckten Form — mag
dasselbe vom Hypothekenbeamten oder unter seiner
Aufsicht und Verantwortlichkeit von einem Gerichtsschreiber
oder Schreibgehilfen geführt werden — die
sämmtlichen Anmeldungen nach der Ordnung ihres
Anbringens. Das Tagebuch entspricht demnach vollkommen
den sachlichen und formellen Anforderungen
jenes § 23. Dasselbe ersetzt nicht bloß — und
insofern möchte das oberstrichterliche Urtheil vom
24. April 1866 etwa Einwand erfahren können —,
*) Vgl. auch Regelsberger S. 90.