16 Landesverwaltungsgesetz. 88 29—31.
die gewählten Mitglieder die Bestimmungen der 88 11,
12 und 13 sinngemäße Anwendung.
— Bisher Organis. Ges. 8 27 u. Verw. Ger. Ges. 8 9. —
Abs. 1: § 4; für Berlin § 43; Aussicht § 48.
Albs. 2: 8§ 30, 152. Die Verwaltungsgerichtsdirektoren nehmen
für ihre Funktion die Stellung wie die Oberregierungsräthe ein.
Abs. 3: 88 32, 56; Prov.O. 88 17, 42.
Abs. 4: § 10 Abs. 2.
§. 29. Wo der Geschäftsumfang es erfordert, können
durch Königliche Verordnung Abtheilungen des Bezirksausschusses
für Theile des Regierungsbezirks gebildet
werden. In solchen Fällen gehören der Vorsitzende, und
sofern nicht für die verschiedenen Abtheilungen besondere
Ernennungen erfolgen, die ernannten Mitglieder allen
Abtheilungen an. Die gewählten Mitglieder und deren
Stellvertreter müssen für jede Abtheilung gesondert bestellt
werden. Im Uebrigen gelten die für den Bezirksausschuß
gegebenen Vorschriften sinngemäß für jede
Abtheilung.
— Neue Bestimmung. —
§. 30. Der Vorsitz im Bezirksausschusse geht in Behinderungsfällen
von dem Regierungspräsidenten beziehungsweise
dem Verwaltungsgerichtsdirektor auf das
zweite ernannte Mitglied, sodann auf den Stellvertreter
des Verwaltungsgerichtsdirektors über. Der Regierungspräsident
gilt als behindert in allen Fällen, in welchen
über eine Beschwerde gegen die Verfügung eines Regierungspräsidenten
verhandelt wird.
— Bisher Verw.Ger. Ges. 8 10; Satz 2 neu. —
§ 28 Abs. 2, 8 30.
§. 31. Den ernannten Mitgliedern darf eine Vertretung
des Regierungspräsidenten oder eine Hülfsleistung
in den diesem persönlich überwiesenen Geschäften nicht
aufgetragen werden. Beide nehmen an den Plenar-