Volltext : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

16  Landesverwaltungsgesetz.  88  29—31.

die  gewählten  Mitglieder  die  Bestimmungen  der  88  11,
12  und  13  sinngemäße  Anwendung.
—  Bisher  Organis.  Ges.  8  27  u.  Verw.  Ger.  Ges.  8  9.  —
Abs.  1:  §  4;  für  Berlin  §  43;  Aussicht  §  48.
Albs.  2:  8§  30,  152.  Die  Verwaltungsgerichtsdirektoren  nehmen
für  ihre  Funktion  die  Stellung  wie  die  Oberregierungsräthe  ein.

Abs.  3:  88  32,  56;  Prov.O.  88  17,  42.
Abs.  4:  §  10  Abs.  2.

§.  29.  Wo  der  Geschäftsumfang  es  erfordert,  können
durch  Königliche  Verordnung  Abtheilungen  des  Bezirksausschusses
  für  Theile  des  Regierungsbezirks  gebildet
werden.  In  solchen  Fällen  gehören  der  Vorsitzende,  und
sofern  nicht  für  die  verschiedenen  Abtheilungen  besondere
Ernennungen  erfolgen,  die  ernannten  Mitglieder  allen
Abtheilungen  an.  Die  gewählten  Mitglieder  und  deren
Stellvertreter  müssen  für  jede  Abtheilung  gesondert  bestellt
  werden.  Im  Uebrigen  gelten  die  für  den  Bezirksausschuß
  gegebenen  Vorschriften  sinngemäß  für  jede
Abtheilung.

—  Neue  Bestimmung.  —

§.  30.  Der  Vorsitz  im  Bezirksausschusse  geht  in  Behinderungsfällen
  von  dem  Regierungspräsidenten  beziehungsweise
  dem  Verwaltungsgerichtsdirektor  auf  das
zweite  ernannte  Mitglied,  sodann  auf  den  Stellvertreter
des  Verwaltungsgerichtsdirektors  über.  Der  Regierungspräsident
  gilt  als  behindert  in  allen  Fällen,  in  welchen
über  eine  Beschwerde  gegen  die  Verfügung  eines  Regierungspräsidenten
  verhandelt  wird.

—  Bisher  Verw.Ger.  Ges.  8  10;  Satz  2  neu.  —
§  28  Abs.  2,  8  30.

§.  31.  Den  ernannten  Mitgliedern  darf  eine  Vertretung
  des  Regierungspräsidenten  oder  eine  Hülfsleistung
in  den  diesem  persönlich  überwiesenen  Geschäften  nicht
aufgetragen  werden.  Beide  nehmen  an  den  Plenar-