Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

— 18 — 
§. 22. 
Marine-Ersatzreserve. 
 1. Die Marine-Ersatzreserve dient bei Mobilmachungen zur Ergänzung der 
Marine. 
Derselben werden alle in Betracht kommenden Mannschaften der seemän- 
nischen Bevölkerung überwiesen. 
2. Während ihrer Zugehörigkeit zur Marine-Ersatzreserve (Marine-Ersatz- 
reservepflicht) können die Mannschaften alljährlich einmal — und zwar entweder 
zu den im Frühjahre stattfindenden Kontrolversammlungen oder, insoweit Schiffer- 
Kontrolversammlungen stattfinden, zu diesen — herangezogen werden. 
3. Mannschaften, welche nach Uebungen als seemännisch beziehungsweise 
militärisch ausgebildet zur Entlassung kommen, treten je nach ihrem Alter zur 
Marinereserve beziehungsweise Seewehr ersten Aufgebots über. Die Dauer der 
ihnen hiernach obliegenden Marinereserve- beziehungsweise Seewehrpflicht ist nach 
denselben Grundsätzen, wie die der Marine-Ersatzreservepflicht zu berechnen. 
Mannschaften, welche nicht seemännisch beziehungsweise militärisch ausgebildet 
sind, treten nach Ablauf der Marine-Ersatzreservepflicht zum Landsturm ersten Auf- 
gebots über. 
4 a. Die bisherige Zusammensetzung der Seewehr aus gedienten Mann- 
schaften und aus den sonstigen Marinedienstpflichtigen, welche auf der Flotte nicht 
gedient haben, wird aufgehoben. 
b. Diejenigen der gegenwärtigen Seewehr angehörigen Mannschaften, 
welche derselben von Hause aus überwiesen sind, werden vom Zeitpunkte des In- 
krafttretens dieses Gesetzes ab Angehörige der Marine-Ersatzreserve. Dieselben 
können jedoch während des Kalenderjahres 1888 noch nach den bisher geltenden 
Bestimmungen zu Uebungen herangezogen werden. 
Vierter Abschnitt. 
Landsturm. 
§. 23. 
Der Landsturm hat die Pflicht, im Kriegsfalle an der Vertheidigung des 
Vaterlandes theilzunehmen; er kann in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Er— 
gänzung des Heeres und der Marine herangezogen werden. 
§. 24. 
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten siebzehnten 
bis zum vollendeten fünfundvierzigsten Lebensjahre, welche weder dem Heere, 
noch der Marine angehören; er wird in zwei Aufgebote eingetheilt. 
Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Landsturmpflichtigen bis zum 
31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie ihr neununddreißigstes
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.