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(Nr. 1834.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Erhöhung der in Gemäßheit des Allerhöchsten
Erlasses vom 5. März d. J. aufzunehmenden Anleihe. Vom 17. De—
zember 1888.
Auf Ihren Bericht vom 13. dieses Monats genehmige Ich, daß der in Ge—
mäßheit des Erlasses vom 5. März dieses Jahres (Reichs-Gesetzbl. S. 67) durch
eine Anleihe zu beschaffende Betrag von 278 335 562 Mark auf Grund des Gesetzes
vom 16. Februar 1882, betreffend die Ausführung des Anschlusses der freien und
Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet (Reichs-Gesetzbl. S. 39), um
4 000 000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 31. März 1885, betreffend den
Beitrag des Reichs zu den Kosten des Anschlusses der freien Hansestadt Bremen
an das deutsche Zollgebiet (Reichs-Gesetzdl. S. 79), um 3 000 000 Mark, auf
Grund des Gesetzes vom 16. März 1886, betreffend die Herstellung des Nord-
Ostsee-Kanals (Reichs-Gesetzbdl. S. 58), um 10 959 5617 Mark und auf
Grund des Gesetzes vom 26. März 1888, betreffend die Aufnahme einer An-
leihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine, der Reichs-
eisenbahnen und der Post und Telegraphen, sowie zur vorläufigen Deckung
der aus dem Reichsfestungsbaufonds entnommenen Vorschüsse (Reichs-Gesetzbl.
S. 107), um 98 560 325 Mark, zusammen um 116 519 886,47 Mark, also auf
394 855 448,47 Mark erhöht werde.
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen.
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 17. Dezember 1888.
Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers:
Freiherr von Maltzahn.
An den Reichskanzler.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.