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V. Die auf Grund der Bestimmungen in den §§. 44 Absatz 2, 56d, 60
Absatz 4 der Gewerbeordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen über
den Geschäftsbetrieb der Gold= und Silberwarenfabrikanten, den Ge-
werbebetrieb der Ausländer im Umherziehen und die Formulare für
Wandergewerbescheine — Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
31. Oktober 1883, Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 305.
VI. Die auf Grund des §. 120 Absatz 3 der Gewerbeordnung zur Aus-
führung des Gesetzes, betreffend die Anfertigung und Verzollung von
Zündhölzern, vom 13. Mai 1884 — Reichs-Gesetzbl. S. 49 — er-
lassenen Vorschriften über die in Anlagen, welche zur Anfertigung von
Zündhölzern unter Verwendung von weißem Phosphor dienen, zu
treffenden Einrichtungen — Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
11. Juli 1884, Zenralblatt für das Deutsche Reich S. 195.
VII. Die auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung erlassenen Bestim-
mungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb — Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 3. Februar 1886, Reichs-Gesetzbl. S. 24.
VIII. Die auf Grund des §. 120 Abfatz 3s und des §. 139a Absatz 1 der
Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften über die Einrichtung und den
Betrieb der Bleifarben= und Bleizuckerfabriken — Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 12. April 1886, Reichs-Gesetzbl. S. 69.
IX. Die auf Grund des §. 120 Absatz 3 und des § 139a Absatz 1 der
Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften über die Einrichtung und den Be-
trieb der zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen — Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 9. Mai 1888, Reichs-Gesetzbl. S. 172.
X. Die auf Grund des §. 16 der Gewerbeordnung beschlossene Aufnahme
der Anstalten zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter Thierfelle, sowie
der Verbleiungs-, Verzinnungs= und Verzinkungsanstalten in das Ver-
zeichniß der genehmigungspflichtigen Gewerbeanlagen — Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 16. Juli 1888, Reichs-Gesetzbl. S. 218.
XI. Die auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung erlassene Bestim-
mung über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar-
beitern in Gummiwarenfabriken — Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 21. Juli 1888, Reichs-Gesetzbl. S. 219.
Berlin, den 22. Dezember 1888.
Der Reichs kanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Inmern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.