Koͤniglich preußisches
Kriegsministerium.
Koͤniglich preußischer
Chef des Generalstabes
der Armee.
Die Eisenbahn-
Abtheilung des Königlich
preußischen
großen Generalstabes.
Linien-Kommissionen.
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1. das Königlich preußische Kriegsministerium (§. 8);
2. der Königlich preußische Chef des Generalstabes der Armee (§. 9);
3. die Militär-Eisenbahnbehörden:
a) die Eisenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen großen General-
stabes (§. 10),
b) die Linien-Kommissionen (§. 11);
4. die absendenden und empfangenden Militärbehörden und Truppentheile,
sowie die Transportführer (§. 13) und etwa eingesetzte Bahnhofs-
Kommandanten (§. 12);
5. die Intendanturen.
Soweit diese Ordnung eine Funktion der Militärbehörde ohne nähere Be-
zeichnung derselben überträgt, wird die Zuständigkeit militärischerseits festgesetzt und
dem Reichs-Eisenbahn-Amt, sowie durch dieses den Eisenbahnverwaltungen mit-
getheilt.
§. 8.
1. Das Königlich preußische Kriegsministerium vertritt die Interessen der
bewaffneten Macht an der militärischen Benutzung der Eisenbahnen.
Es führt die von Militärbehörden gegen Eisenbahnverwaltungen und um-
gekehrt bei ihm erhobenen Beschwerden der Erledigung zu.
2. Insofern bei diesen Beschwerden die Kaiserliche Admiralität oder die
übrigen Königlichen Kriegsministerien betheiligt sind, überweist es dieselben zur
Veranlassung des Weiteren in ihrem Bereich an die genannten Behörden.
§. 9.
1. Der Königlich preußische Chef des Generalstabes der Armee ist Vor-
gesetzter der Militär-Eisenbahnbehörden und ertheilt denselben die erforderlichen An-
weisungen.
2. Inwieweit derselbe in direkten Verkehr mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt
tritt, unterliegt der Vereinbarung des Königlich preußischen Kriegsministeriums
mit dem Letzteren.
§. 10.
Die Eisenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen großen Generalstabes
regelt die Militär-Eisenbahntransporte und verkehrt zu diesem Zweck mit den Eisen-
bahnverwaltungen durch ihre Organe, die Linien-Kommissionen (§. 11).
§. 11.
1. Die Linien-Kommissionen vermitteln den Verkehr zwischen der Eisenbahn-
Abtheilung und den dem Gebiet der betreffenden Linie (§. 2) angehörigen betrieb-
führenden Eisenbahnverwaltungen.
2. Sie regeln gemeinsam mit den Letzteren die bei einer Militär-Eisenbahn-
behörde angemeldeten Eisenbahntransporte (§. 16) und überwachen deren Aus-
führung.