— 27 —
§. 12.
1. Bahnhofs-Kommandanten werden durch die Militärbehörde nach Bedarf
eingesetzt.
2. Sie erhalten ihre Instruktion von der Linien-Kommission, handhaben
die militärischen und militärpolizeilichen Anordnungen im Bereiche des betreffenden
Bahnhofes, vermitteln zwischen den Führern der Militärtransporte und den Ver—
tretern der Eisenbahnverwaltungen (Stationsvorstehern), schützen auch die Eisenbahnbeamten
gegen jeden Eingriff in deren Funktionen.
3. Sie sind nicht befugt, sich in den technischen Dienstbetrieb der Station
zu mischen; halten sie durch die Art desselben das militärische Interesse für beeinträchtigt,
so haben sie derjenigen Militärbehörde, welche sie eingesetzt hat (Ziffer 1),
dies zu melden.
§. 13.
1. Für jeden von Mannschaften gebildeten oder begleiteten Militärtransport
bestimmt die absendende Militärbehörde einen Transportführer.
2. Innerhalb des Bahnbereichs hat der Transportführer alle erforderlichen
Maßnahmen für die innere Ordnung des Transports zu treffen, sich jedoch jeden
Eingriffs in den Gang des Zuges, sowie jeder Einwirkung auf die Handhabung
des Bahndienstes zu enthalten. Er ist für sich und seinen Transport verbunden,
den dienstlichen Anordnungen der durch Uniform oder sonstiges Dienstabzeichen
kenntlichen oder mit einer besonderen Bescheinigung versehenen Bahnpolizeibeamten
Folge zu leisten (Bahnp. Regl. §. 53 ff.) und hat auf Ansuchen dieser Beamten
gegen Angehörige seines Transports wegen Nichtbefolgens bahnpolizeilicher Anordnungen
einzuschreiten.
3. Etwaige Beschwerden über Eisenbahnbeamte richtet der Transportführer
an deren Vorgesetzte, an die Bahnhofs-Kommandanten, sofern solche vorhanden,
oder an seinen eigenen Dienstvorgesetzten.
§. 14.
1. Die Eisenbahnverwaltungen befördern die Militärtransporte nach den Bestimmungen
des Bahnpolizei-Reglements, der Signalordnung, der Bahnordnung
für Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung und des Betriebs-Reglements, sowie
der sonstigen, für die Sicherheit des Betriebes erlassenen Vorschriften, soweit die
gegenwärtige Ordnung nicht abweichende Bestimmungen enthält. Innerhalb des
Reichsgebiets ist die Beförderung, soweit solche auf Militärfahrschein oder Frachtbrief
unter Frachtstundung stattfindet, eine direkte vom Anfangs- bis zum Zielpunkte.
2. Jede Eisenbahnverwaltung bestellt für den regelmäßigen geschäftlichen
Verkehr mit den Militär-Eisenbahnbehörden einen Bevollmächtigten für Militärangelegenheiten.
3. Bei den Verhandlungen mit den betreffenden Militärstellen über
a) die Ablassung von Extrazügen (§. 4),
Bahnhofs-Kommandanten.
Transportführer.
Eisenbahnverwaltungen.