Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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§.  12.

1.  Bahnhofs-Kommandanten  werden  durch  die  Militärbehörde  nach  Bedarf
eingesetzt.  

2.  Sie  erhalten  ihre  Instruktion  von  der  Linien-Kommission,  handhaben
die  militärischen  und  militärpolizeilichen  Anordnungen  im  Bereiche  des  betreffenden
Bahnhofes,  vermitteln  zwischen  den  Führern  der  Militärtransporte  und  den  Ver—
tretern  der  Eisenbahnverwaltungen  (Stationsvorstehern),  schützen  auch  die  Eisenbahnbeamten
  gegen  jeden  Eingriff  in  deren  Funktionen.

3.  Sie  sind  nicht  befugt,  sich  in  den  technischen  Dienstbetrieb  der  Station
zu  mischen;  halten  sie  durch  die  Art  desselben  das  militärische  Interesse  für  beeinträchtigt,
  so  haben  sie  derjenigen  Militärbehörde,  welche  sie  eingesetzt  hat  (Ziffer  1),
dies  zu  melden.

§.  13.

1.  Für  jeden  von  Mannschaften  gebildeten  oder  begleiteten  Militärtransport
bestimmt  die  absendende  Militärbehörde  einen  Transportführer.

2.  Innerhalb  des  Bahnbereichs  hat  der  Transportführer  alle  erforderlichen
Maßnahmen  für  die  innere  Ordnung  des  Transports  zu  treffen,  sich  jedoch  jeden
Eingriffs  in  den  Gang  des  Zuges,  sowie  jeder  Einwirkung  auf  die  Handhabung
des  Bahndienstes  zu  enthalten.  Er  ist  für  sich  und  seinen  Transport  verbunden,
den  dienstlichen  Anordnungen  der  durch  Uniform  oder  sonstiges  Dienstabzeichen
kenntlichen  oder  mit  einer  besonderen  Bescheinigung  versehenen  Bahnpolizeibeamten
Folge  zu  leisten  (Bahnp.  Regl.  §.  53  ff.)  und  hat  auf  Ansuchen  dieser  Beamten
gegen  Angehörige  seines  Transports  wegen  Nichtbefolgens  bahnpolizeilicher  Anordnungen
  einzuschreiten.

3.  Etwaige  Beschwerden  über  Eisenbahnbeamte  richtet  der  Transportführer
an  deren  Vorgesetzte,  an  die  Bahnhofs-Kommandanten,  sofern  solche  vorhanden,
oder  an  seinen  eigenen  Dienstvorgesetzten.

§.  14.

1.  Die  Eisenbahnverwaltungen  befördern  die  Militärtransporte  nach  den  Bestimmungen
  des  Bahnpolizei-Reglements,  der  Signalordnung,  der  Bahnordnung
für  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  und  des  Betriebs-Reglements,  sowie
der  sonstigen,  für  die  Sicherheit  des  Betriebes  erlassenen  Vorschriften,  soweit  die
gegenwärtige  Ordnung  nicht  abweichende  Bestimmungen  enthält.  Innerhalb  des
Reichsgebiets  ist  die  Beförderung,  soweit  solche  auf  Militärfahrschein  oder  Frachtbrief
  unter  Frachtstundung  stattfindet,  eine  direkte  vom  Anfangs-  bis  zum  Zielpunkte.


2.  Jede  Eisenbahnverwaltung  bestellt  für  den  regelmäßigen  geschäftlichen
Verkehr  mit  den  Militär-Eisenbahnbehörden  einen  Bevollmächtigten  für  Militärangelegenheiten.


3.  Bei  den  Verhandlungen  mit  den  betreffenden  Militärstellen  über

a)  die  Ablassung  von  Extrazügen  (§.  4),

Bahnhofs-Kommandanten.


Transportführer.

Eisenbahnverwaltungen.