Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

1847.  79

der  Verbrecher  nicht  vermoͤgend  ist,  die  Kosten  der  Strafvollstreckung  zu
tragen,  hat  das  requirirende  Gericht  solche  in  Gemäßheit  der  Bestimmung
  des  Art.  45.  zu  ersetzen.
Art.  37.  n  n

Hat  der  Unterthan  des  einen  Staates  Strafgesetze  des  j  ne
Staates  durch  solche  Handlungen  verletzt,  welche  in  dem  Staate,  de
angehört,  gar  nicht  verpönt  sind,  z.  B.  durch  Uebertretung  harrhunle
cher  Abgabengesecze,  Polizeivorschriften  und  dergleichen,  und  welche  demnach
  auch  von  diesem  Staate  nicht  bestraft  werden  können,  so  soll  auf  vorgangige
  Requisition  zwar  nicht  zwangsweise  der  Unterkhan  vor  das  Gericht
  des  andern  Staates  gestellt,  demselben  aber  sich  selbst  zu  stellen  gestattet
  werden,  damie  er  sich  gegen  die  Anschuldigungen  vertheidigen  und
gegen  das  in  solchem  Falle  zulässige  Contumacialverfahren  wahren  könne.

Doch  soll,  wenn  bei  Uebertretung  eines  Abgabengesetzes  des  einen  Staates
  dem  Unterthan  des  andern  Staates  Waaren  in  Beschlag  genommen
worden  sind,  die  Verurtheilung,  sei  es  im  Wege  des  Contumacialverfahrens
  ober  sonst,  insofern  eintreten,  als  sie  sich  nur  auf  die  in  Beschlag
genommenen  Gegenstände  beschränkt.  In  Ansehung  der  Contraventionen
  gegen  Zollgesete  bewendet  es  bei  dem  unter  den  resp.  Vereinsstaaten
abgeschlossenen  Zollcartel  vom  11.  Mai  1838.

Art  38.

Der  zuständige  Strafrichter  darf  auch,  soweit  die  Gesetze  seines
Landes  es  gestatten,  über  die  aus  dem  Verbrechen  entsprungenen  Privatansprüche
  mit  erkennen,  wenn  darauf  von  dem  Beschädigten  angetragen
worden  ist.

Art.  39.  "

Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  wegen  Verbrechen  oder  an-  "  #
derer  Uebertretungen  ihr  Vaterland  verlassen  und  in  den  andern  Staat
sich  geflüchtet  haben.  „  ohne  daselbst  st  zu  t  zuspenemmen  worden
zu  sein,  werden  nach  vorgdugig  geg  s  Kost
ausgeliefert.

Art.  10.

Solche  eines  Verbrechens  oder  einer  Uebertretung  verdächtige  In.  —
viduen,  welche  weder  des  einen,  noch  des  andern  Staates  Unterthanen