1847. 79
der Verbrecher nicht vermoͤgend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu
tragen, hat das requirirende Gericht solche in Gemäßheit der Bestimmung
des Art. 45. zu ersetzen.
Art. 37. n n
Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des j ne
Staates durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, de
angehört, gar nicht verpönt sind, z. B. durch Uebertretung harrhunle
cher Abgabengesecze, Polizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach
auch von diesem Staate nicht bestraft werden können, so soll auf vorgangige
Requisition zwar nicht zwangsweise der Unterkhan vor das Gericht
des andern Staates gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen gestattet
werden, damie er sich gegen die Anschuldigungen vertheidigen und
gegen das in solchem Falle zulässige Contumacialverfahren wahren könne.
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates
dem Unterthan des andern Staates Waaren in Beschlag genommen
worden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Contumacialverfahrens
ober sonst, insofern eintreten, als sie sich nur auf die in Beschlag
genommenen Gegenstände beschränkt. In Ansehung der Contraventionen
gegen Zollgesete bewendet es bei dem unter den resp. Vereinsstaaten
abgeschlossenen Zollcartel vom 11. Mai 1838.
Art 38.
Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seines
Landes es gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatansprüche
mit erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen
worden ist.
Art. 39. "
Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder an- " #
derer Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat
sich geflüchtet haben. „ ohne daselbst st zu t zuspenemmen worden
zu sein, werden nach vorgdugig geg s Kost
ausgeliefert.
Art. 10.
Solche eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdächtige In. —
viduen, welche weder des einen, noch des andern Staates Unterthanen