Besondere Vorschriften
für Vieh.
Grundsätze
der Berechnung.
— 44 —
e) zu 1,7: Zugpersonal und Begleitung dürfen die beladenen Wagen nur
zum Nachsehen der Wagen und der Verladung an geeigneten
Anhaltepunkten besteigen. Ein Oeffnen der mit Sprengstoffen be-
ladenen Wagen darf, wenn die Beförderung unter militärischer
Begleitung geschieht, nur in Anwesenheit des Transportführers
stattfinden.
Die Beförderung der Begleiter in einem als Schutzwagen ein-
gestellten Personenwagen ist zulässig.
f) zu l, 8: Die Anzeige über den Aufenthalt der Sendungen auf Anhalte-
punkten liegt dem Stationsvorsteher ob.
g) zu I, 10: Die Benachrichtigung der empfangenden Militärbehörde von
der Ankunft ist nöthigenfalls mittelst des Bahntelegraphen zu geben.
Die Abführung solcher Sendungen aus dem Bereiche der
Abladestellen ist so zu beschleunigen, als ohne Uebereilung ge-
schehen kann, und muß bei den innerhalb des Fahrplans für den
öffentlichen Verkehr anlangenden Sendungen binnen 12 Tages-
stunden nach der Ankunft bewirkt sein. Sollte in dieser Frist die
Abführung nicht erfolgen, so ist die Sendung an Garnisonorten
dem Garnisonältesten, an anderen Orten der Ortspolizeibehörde zu
übergeben, welche verpflichtet ist, der nächsten Militärbehörde zur
sofortigen Abnahme Anzeige zu machen. Die Vernichtung der
Sendung anzuordnen ist die Ortspolizeibehörde nicht befugt.
h) zu I, 11: Die Lagerung solcher Sendungen im Bereiche oder in unmittel-
barer Nähe der Eisenbahn ist auch vorübergehend nicht statthaft.
i) zu II, III A 6 und III B 3: Die vorgeschriebenen Bescheinigungen werden
durch die militärische Anmeldung ersetzt, wie vorstehend zu I, 2.
§. 36.
Pferdetransporte werden den Vorschriften der §§. 28 bis 30 entsprechend,
Schlachtviehtransporte nach denjenigen des öffentlichen Verkehrs (s. Bestimmungen
über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen vom
13. Juli 1879) verladen und befördert.
Sechster Abschnitt.
Berechnung und Jahlung der Vergütungen.
§. 37.
1. Die Vergütung für Militärtransporte erfolgt nach dem Militärtarif
für Eisenbahnen. (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Januar 1887,
Reichs-Gesetzbl. S. 97.)