Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

Besondere Vorschriften 
für Vieh. 
Grundsätze 
der Berechnung. 
— 44 — 
e) zu 1,7: Zugpersonal und Begleitung dürfen die beladenen Wagen nur 
zum Nachsehen der Wagen und der Verladung an geeigneten 
Anhaltepunkten besteigen. Ein Oeffnen der mit Sprengstoffen be- 
ladenen Wagen darf, wenn die Beförderung unter militärischer 
Begleitung geschieht, nur in Anwesenheit des Transportführers 
stattfinden. 
Die Beförderung der Begleiter in einem als Schutzwagen ein- 
gestellten Personenwagen ist zulässig. 
f) zu l,  8: Die Anzeige über den Aufenthalt der Sendungen auf Anhalte- 
punkten liegt dem Stationsvorsteher ob. 
g) zu I, 10: Die Benachrichtigung der empfangenden Militärbehörde von 
der Ankunft ist nöthigenfalls mittelst des Bahntelegraphen zu geben. 
Die Abführung solcher Sendungen aus dem Bereiche der 
Abladestellen ist so zu beschleunigen, als ohne Uebereilung ge- 
schehen kann, und muß bei den innerhalb des Fahrplans für den 
öffentlichen Verkehr anlangenden Sendungen binnen 12 Tages- 
stunden nach der Ankunft bewirkt sein. Sollte in dieser Frist die 
Abführung nicht erfolgen, so ist die Sendung an Garnisonorten 
dem Garnisonältesten, an anderen Orten der Ortspolizeibehörde zu 
übergeben, welche verpflichtet ist, der nächsten Militärbehörde zur 
sofortigen Abnahme Anzeige zu machen. Die Vernichtung der 
Sendung anzuordnen ist die Ortspolizeibehörde nicht befugt. 
h) zu I, 11: Die Lagerung solcher Sendungen im Bereiche oder in unmittel- 
barer Nähe der Eisenbahn ist auch vorübergehend nicht statthaft. 
i) zu II, III A  6 und III B 3: Die vorgeschriebenen Bescheinigungen werden 
durch die militärische Anmeldung ersetzt, wie vorstehend zu I, 2. 
§. 36. 
Pferdetransporte werden den Vorschriften der §§. 28 bis 30 entsprechend, 
Schlachtviehtransporte nach denjenigen des öffentlichen Verkehrs (s. Bestimmungen 
über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen vom 
13. Juli 1879) verladen und befördert. 
Sechster Abschnitt. 
Berechnung und Jahlung der Vergütungen. 
§. 37. 
1. Die Vergütung für Militärtransporte erfolgt nach dem Militärtarif 
für Eisenbahnen. (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Januar 1887, 
Reichs-Gesetzbl. S. 97.)
	        
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