Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

Stundung, Liquidation 
und Zahlungen. 
 
Feststellung  
von Beschädigungen. 
 
 
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6. Die Sätze des Militärtarifs kommen auch für die von Privatpersonen 
zur Versendung an Militärbehörden aufgegebenen Kriegsbedürfnisse in Anwendung, 
sofern die letzteren Eigenthum der empfangenden Militärbehörde sind und für 
deren Rechnung befördert werden. Die solchen Sendungen beizugebenden Fracht- 
briefe müssen vor der Aufgabe vom Absender der empfangenden Militärbehörde 
vorgelegt und von dieser mit dem im §. 17, 3 vorgeschriebenen Vermerk versehen 
werden. 
  
§. 38. 
1. Die den Eisenbahnverwaltungen zu gewährenden Vergütungen werden 
bis nach Eingang, Prüfung und Feststellung der Liquidation gestundet. Die 
Militärwerwaltung ist jedoch berechtigt, auch die Baarzahlung eintreten zu lassen. 
Die Gebühren für Militärgut ohne Begleiter werden gemäß Betriebs-Reglement 
§. 53 stets bei der Aufgabe des Guts berichtigt oder auf den Empfänger zur 
Zahlung angewiesen. 
2. Die Liquidationen werden von den Eisenbahnverwaltungen in doppelter 
Ausfertigung — bei gemeinsam von mehreren Verwaltungen erfüllten Leistungen 
nur von einer der betheiligten Eisenbahnverwaltungen — vorgelegt. 
3. Den Liquidationen müssen die Beläge — nämlich die auf dem Schema 
für die Fahrscheine (§. 17, 4 Anlage III) näher bezeichneten Theile derselben — 
beigefügt sein. 
4. Die Stelle, an welche die Liquidationen behufs Feststellung und An- 
weisung einzureichen sind, ist in jedem Falle von der Militärbehörde auf den Be- 
lägen zu bezeichnen. Bei fehlender Bezeichnung ist die Forderung an die Inten- 
dantur desjenigen Armeekorpsbezirks zu richten, in welchem die Anfangsstation ge- 
legen ist. 
5. Die Zahlung der gestundeten Gebühren erfolgt kostenfrei an die Haupt- 
kasse der abrechnenden Eisenbahnverwaltung. 
§. 39. 
Alle etwaigen Sachbeschädigungen, welche bei Beförderung von Militär- 
transporten vorgekommen, mögen dieselben von der Eisenbahnverwaltung oder von 
der Militärverwaltung zu tragen sein, müssen gleich nach Ankunft der betreffenden 
Züge oder Uebergabe der betreffenden Gegenstände angemeldet und seitens der 
Eisenbahnverwaltung unter Zuziehung eines Vertreters der Militärverwaltung fest- 
gestellt und bescheinigt werden. 
 
	        
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