Stundung, Liquidation
und Zahlungen.
Feststellung
von Beschädigungen.
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6. Die Sätze des Militärtarifs kommen auch für die von Privatpersonen
zur Versendung an Militärbehörden aufgegebenen Kriegsbedürfnisse in Anwendung,
sofern die letzteren Eigenthum der empfangenden Militärbehörde sind und für
deren Rechnung befördert werden. Die solchen Sendungen beizugebenden Fracht-
briefe müssen vor der Aufgabe vom Absender der empfangenden Militärbehörde
vorgelegt und von dieser mit dem im §. 17, 3 vorgeschriebenen Vermerk versehen
werden.
§. 38.
1. Die den Eisenbahnverwaltungen zu gewährenden Vergütungen werden
bis nach Eingang, Prüfung und Feststellung der Liquidation gestundet. Die
Militärwerwaltung ist jedoch berechtigt, auch die Baarzahlung eintreten zu lassen.
Die Gebühren für Militärgut ohne Begleiter werden gemäß Betriebs-Reglement
§. 53 stets bei der Aufgabe des Guts berichtigt oder auf den Empfänger zur
Zahlung angewiesen.
2. Die Liquidationen werden von den Eisenbahnverwaltungen in doppelter
Ausfertigung — bei gemeinsam von mehreren Verwaltungen erfüllten Leistungen
nur von einer der betheiligten Eisenbahnverwaltungen — vorgelegt.
3. Den Liquidationen müssen die Beläge — nämlich die auf dem Schema
für die Fahrscheine (§. 17, 4 Anlage III) näher bezeichneten Theile derselben —
beigefügt sein.
4. Die Stelle, an welche die Liquidationen behufs Feststellung und An-
weisung einzureichen sind, ist in jedem Falle von der Militärbehörde auf den Be-
lägen zu bezeichnen. Bei fehlender Bezeichnung ist die Forderung an die Inten-
dantur desjenigen Armeekorpsbezirks zu richten, in welchem die Anfangsstation ge-
legen ist.
5. Die Zahlung der gestundeten Gebühren erfolgt kostenfrei an die Haupt-
kasse der abrechnenden Eisenbahnverwaltung.
§. 39.
Alle etwaigen Sachbeschädigungen, welche bei Beförderung von Militär-
transporten vorgekommen, mögen dieselben von der Eisenbahnverwaltung oder von
der Militärverwaltung zu tragen sein, müssen gleich nach Ankunft der betreffenden
Züge oder Uebergabe der betreffenden Gegenstände angemeldet und seitens der
Eisenbahnverwaltung unter Zuziehung eines Vertreters der Militärverwaltung fest-
gestellt und bescheinigt werden.