Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Die  Prüfung  des  Rechts  zur  Mitgliedschaft  im  Sinne  des  gegenwärtigen  S,  die
Anerkennung  desselben  durch  Ausstellung  der  Mitgliedschaftsurkunde  und  gegebenen  Falls
die  Zurückweisung  auf  Grund  der  Satzungen  ist  dem  Verwaltungsrathe  vorbehalten.

Derselbe  kann  in  einzelnen  besonderen  Fällen  von  der  Versäumniß  der  bezeichneten  Frist
Umgang  nehmen.

Die  Eigenschaft  und  die  Rechte  eines  Mitgliedes  werden  erworben  mit  dem  Zeitpunkte
der  Erklärungsabgabe  vorbehaltlich  der  nachfolgenden  Anerkennung  des  Mitgliedschaftsrechts
durch  den  Verwaltungsrath  und  vorbehaltlich  der  Nachzahlung  der  satzungsmäßigen  Beiträge
vom  1.  Februar  1899  ab.

Stirbt  ein  Mitglied  vor  vollständiger  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen,  so  treten  die
Hinterbliebenen  solange  nicht  thatsächlich  in  ihre  satzungsmäßigen  Bezüge,  bis  durch  deren
Einbehaltung  oder  in  anderer  Weise  der  Rückstand  vollkommen  gedeckt  ist.

§  7.

Die  Hinterbliebenen  der  in  §  6  Absatz  1  bezeichneten  und  bis  zur  Gründung  des
Vereins  verstorbenen  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  oberen  Beamten  haben  vom  Zeitpunkte
der  Gründung  des  Unterstützungsvereins  Anspruch  auf  jene  Unterstützungen  aus  der  Vereinskasse,
  welche  ihnen  zugestanden  haben  würden,  wenn  der  Unterstützungsverein  schon  am
Todestage  des  Ehemannes  oder  Vaters  bestanden  hätte,  soferne  sich  dieselben  verpflichten,
als  Gegenleistung  jenen  Betrag  an  die  Vereinskasse  zu  zahlen,  welcher  zu  zahlen  gewesen
wäre,  wenn  der  Verein  bereits  am  1.  Juli  1887  bestanden  hätte  und  der  Verstorbene  seit
dieser  Zeit  bis  zu  seinem  Tode  Mitglied  gewesen  wäre  (§  15  und  10).

Die  Anmeldungen  sind  an  den  Verwaltungsrath  innerhalb  eines  Jahres  vom
1.  Februar  1899  ab  zu  richten.

Die  Hinterbliebenen  treten  solange  nicht  thatsächlich  in  ihre  satzungsmäßigen  Bezüge,
bis  durch  deren  Einbehaltung  oder  in  anderer  Weise  die  in  Absatz  1  festgesetzte  Nachzahlung
vollkommen  gedeckt  ist.

Die  vorstehend  in  Absatz  1  erwähnten  Unterstützungen  können  unter  den  daselbst
bezeichneten  Voraussetzungen  den  Hinterbliebenen  der  in  §  6  Absatz  2  genannten  Offiziere  rc.  2c.
auf  besonderen  Antrag  durch  den  Verwaltungsrath  gewährt  werden

§  8.

Außer  den  in  §  6  bezeichneten  Kategorien  sind  auch  die  Offiziere,  Sanitätsaffiziere
und  oberen  Beamten,  welche  vor  dem  1.  Juli  1887  zur  Anstellung  gelangten  und  entweder
noch  im  aktiven  Dienste  stehen  oder  nach  dem  1.  Juli  1887  mit  Pension  oder  Wartegeld
ausgeschieden  sind,  berechtigt,  die  Vereinsmitgliedschaft  zu  dem  Zwecke  zu  erwerben,  um  ihren
Töchtern  die  nach  §  17  Ziffer  3  und  §  22  Absatz  2  zuständige  Unterstützung  (Präbende)
zu  sichern.