Contents : Der Erwerb der Gebietshoheit.

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derivativen  Erwerbsgründen.  Vermittelst  der  ersteren
erwirbt  ein  Staat  die  Gebietshoheit  über  solche  Gebiete,  welche
zur  Zeit  des  Erwerbs  überhaupt  keiner  staatlichen  Hoheit
unterstehen,  während  er  bei  den  letzteren  als  Rechtsnachfolger
eines  bis  dahin  das  Gebiet  beherrschenden  anderen  Staates
auftritt.

Von  ursprünglichen  Erwerbsgründen  kommen  für
das  moderne  Völkerrecht  nur  zwei  in  Betracht:  die  Okkupation
  und  die  Akzession.

1.  Unter  Okkupation  versteht  man  im  völkerrechtlichen
Sinne  den  Erwerb  der  Gebietshoheit  vermittelst  Besitzergreifung
staatenlosen  Landes.  Dieser  Erwerbsgrund  hat  zu  allen  Zeiten,
besonders  aber  im  Zeitalter  der  Entdeckungen  und  wieder
in  der  neuesten  kolonialen  Bewegung,  eine  hervorragende  Bedeutung
  gehabt.  Derselbe  bildete  den  Gegenstand  unzähliger
Staatsstreitigkeiten  und  nicht  minder  zahlreicher  theoretischer
Streitfragen.  Die  einen  wie  die  anderen  sollen  in  dem  speziell
der  Okkupationslehre  gewidmeten  zweiten  Teile  dieser  Schrift
eine  eingehende  Erörterung  finden.  Indem  wir  darauf  verweisen,
  begnügen  wir  uns  hier  damit,  der  Okkupation  ihre
Stelle  in  der  allgemeinen  Ubersicht  über  die  Gebietserwerbs--gründe
  angewiesen  zu  haben.

2.  Von  sehr  viel  geringerer  Bedeutung  für  das  Völkerrecht
  ist  der  Gebietserwerb  durch  Akzession  oder  Zuwachs.
Der  Begriff  dieses  Erwerbsgrundes  ist  derselbe  wie  im  Privatrecht,
  welches  auch  gerade  bei  dieser  Materie  fast  durchweg
in  analoger  Weise  angewendet  werden  kann.  Auf  Grund  des