Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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2.  für  die  in  den  §§.  4  und  7  bezeichneten  Beamten  und  Personen  des
Soldatenstandes,  solange  und  soweit  die  denselben  gewährten  Pensionen
oder  Wartegelder  unter  Hinzurechnung  der  ihnen  nach  dem  gegenwärtigen
  Gesetze  zugesprochenen  Rente  den  Betrag  von  415  Mark
übersteigen;

3.  solange  der  Berechtigte  eine  die  Dauer  von  einem  Monat  übersteigende
Freiheitsstrafe  verbüßt,  oder  solange  er  in  einem  Arbeitshause  oder  in
einer  Besserungsanstalt  untergebracht  ist;

4.  solange  der  Berechtigte  nicht  im  Inlande  wohnt.  Durch  Beschluß  des
Bundesraths  kann  diese  Bestimmung  für  bestimmte  Grenzgebiete  außer
Kraft  gesetzt  werden.

§.  35. Verhältniss zu anderen Ansprüchen

Die  auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruhende  Verpflichtung  von  Gemeinden  und
Armenverbänden  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Personen  sowie  sonstige  gesetzliche,
  statutarische  oder  auf  Vertrag  beruhende  Verpflichtungen  zur  Fürsorge  für
alte,  kranke,  erwerbsunfähige  oder  hülfsbedürftige  Personen  werden  durch  dieses
Gesetz  nicht  berührt.

Soweit  von  einer  Gemeinde  oder  einem  Armenverbande  an  hülfsbedürftige
Personen  Unterstützungen  für  einen  Zeitraum  geleistet  sind,  für  welchen  diesen
Personen  ein  Anspruch  auf  Invaliden-  oder  Altersrente  zustand,  geht  der  Anspruch
auf  Rente  im  Betrage  der  geleisteten  Unterstützung  auf  die  Gemeinde  oder  den
Armenverband  über.  Das  Gleiche  gilt  für  Betriebsunternehmer  und  Kassen,
welche  die  den  Gemeinden  oder  Armenverbänden  obliegende  Verpflichtung  zur
Unterstützung  Hülfsbedürftiger  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift  erfüllt  haben.

§.  36.

Fabrikkassen,  Knappschaftskassen,  Seemannskassen  und  andere  für  gewerbliche,
landwirthschaftliche  oder  ähnliche  Unternehmungen  bestehende  Kasseneinrichtungen,
welche  ihren  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  versicherten  Mitgliedern  für
den  Fall  des  Alters  oder  der  Erwerbsunfähigkeit  Renten  oder  Kapitalien  gewähren,
sind  berechtigt,  diese  Unterstützungen  für  solche  Personen,  welche  auf  Grund  dieses
Gesetzes  einen  Anspruch  auf  Invaliden-  oder  Altersrenten  haben,  um  den  Werth
der  letzteren  oder  zu  einem  geringeren  Betrage  zu  ermäßigen,  sofern  gleichzeitig
die  Beiträge  der  Betriebsunternehmer  und  Kassenmitglieder  oder  im  Falle  der  Zustimmung
  der  Betriebsunternehmer  wenigstens  diejenigen  der  Kassenmitglieder  in
entsprechendem  Verhältniß  herabgemindert  werden.  Auf  statutenmäßige  Kassenleistungen,
  welche  vor  dem  betreffenden  Beschlusse  der  zuständigen  Organe,  oder
vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  aus  der  Kasse  bewilligt  worden  sind,  erstreckt
sich  die  Ermäßigung  nicht.

Die  hierzu  erforderliche  Abänderung  der  Statuten  bedarf  der  Genehmigung
der  zuständigen  Landesbehörde.  Die  letztere  ist  befugt,  eine  entsprechende  Abänderung
  der  Statuten  ihrerseits  mit  rechtsgültiger  Wirkung  vorzunehmen,  sofern  die